Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 142 Seiten
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Auch die Finanzierung des notwendigen Ausbaus des Schienennetzes kann mit dem bestehenden, aber zeitlich befristeten FinöV-Fonds nicht sichergestellt werden.
Dem Bundesrat ist es ein dringendes Anliegen, für die Finanzierung der Schieneninfrastruktur eine tragfähige Basis zu schaffen. Der Bundesrat hat deshalb an seiner Sitzung vom 19. Januar 2011 beschlossen, zur Volksinitiative „Für den öffentlichen Verkehr“ einen direkten Gegenentwurf auszuarbeiten.
Dieser soll die Finanzierung der Schieneninfrastruktur dem zukünftigen Bedarf entsprechend sicherstellen. Das künftige Finanzierungssystem soll vereinfacht und transparenter werden.
Gemäss der in Art. 97 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes4 festgelegten Frist bei einem direkten Gegenentwurf muss der Bundesrat die Botschaft vor dem 6. März 2012 zuhanden des Parlamentes verabschieden.
Mit dem Gegenentwurf erfolgt zugleich die in Art. 10 ZEBG verlangte Vorlage zum weiteren Ausbau der Bahninfrastruktur. Dabei unterbreitet der Bundesrat auf der Basis einer Langfristperspektive ein strategisches Entwicklungsprogramm Bahninfrastruktur (STEP). Zum anderen schlägt er einen Ausbauschritt bis 2025 vor. Der Bundesrat stellt zudem eine explizite Verfassungsbestimmung über die seit Jahren praktizierte Unterstützung des öffentlichen Verkehrs durch den Bund und die Kantone zur Diskussion.
Die mit dieser Vorlage beantragte Neuregelung der Finanzierung betrifft nur die Bahninfrastruktur. Die Abgeltungen des Bundes für den regionalen Personenverkehr und den kombinierten Verkehr (Güterverkehr) sind nicht Gegenstand dieser Vorlage. Ebenso wenig wird der ausgewiesene Handlungsbedarf bei der Strassenfinanzierung behandelt. Dazu findet parallel eine eigene Vernehmlassung statt.
1.2 Die beantragte Lösung – die Vorlage zur Finanzierung und zum Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) im Überblick
Die Vorlage zur Finanzierung und zum Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) besteht aus folgenden Teilen:
Gegenentwurf zur Volksinitiative „Für den öffentlichen Verkehr“ (neue Artikel 81a und 87a, Anpassungen der Artikel 85, 86, 130 und 196 der BV);
Neues Bahninfrastrukturfondsgesetz (BIFG);
Anpassung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer (DBG), des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19906 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19577 (EBG), des Bundesgesetzes vom 20. März 20098 zur zukünftigen Entwicklung der
4 SR 171.10
5 SR 642.11
6 SR 642.14
7 SR 742.101
8 SR 742.140.2