Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 142 Seiten

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1.3.2 Mit Bahninfrastrukturfonds (BIF) Betrieb, Substanzerhalt und Ausbau finanzieren

Um die vorgenannten Ziele erreichen zu können, soll die Finanzierung der Bahninfrastruktur auf Seiten des Bundes künftig aus einem Gefäss erfolgen. Jedes Projekt soll nur aus einem Kredit finanziert werden. Die bestehenden Verpflichtungskredite für die NEAT (Gesamtkredit), die HGV-Anschlüsse, Lärmschutzmassnahmen, Bahn 2000 und ZEB (Gesamtkredit) laufen weiter. Deren Finanzierung wird jedoch ins neue System übernommen.

Eine Fondsfinanzierung soll die Planbarkeit des Ausbau sicher stellen und jene der Mittel für Betrieb und Substanzerhalt erhöhen. Der Bundesrat schlägt daher einen unbefristeten Bahninfrastrukturfonds (BIF) vor, der den langfristigen Mittelbedarf für den Ausbau, aber neu auch für den Betrieb, Unterhalt und Substanzerhalt der Bahninfrastruktur sicherstellt.

Aus finanzpolitischer Sicht sind Fondslösungen zwar möglichst zu vermeiden, da sie die Steuerbarkeit und Transparenz des Haushalts einschränken und die Anreize für wirtschaftliche Lösungen schwächen können. Im vorliegenden Fall ist die Schaffung eines umfassenden BIF jedoch auch unter dem Blickwinkel der Haushaltssteuerung vorteilhaft. Der BIF erhöht nicht nur die Planungssicherheit der Infrastrukturbetreiber, sondern hält auch Risiken vom Bundeshaushalt fern, indem dieser keine Investitionsspitzen abdecken und nicht für Mehrkosten, welche bei grossen Bauwerken immer wieder auftreten können, aufkommen muss.

Durch die bundesseitige Finanzierung des Betriebs, Substanzerhalts und Ausbaus der Bahninfrastruktur aus einem Gefäss resultiert eine Mittelkonkurrenz. Diese fördert die Priorisierung aus einer Gesamtsicht und schärft den Blick für die Folgekosten des Ausbaus, da diese aus dem gleichen Gefäss bezahlt werden müssen.

Vorerst soll die Mitfinanzierung der Infrastruktur der Privatbahnen durch die Kantone nicht angepasst werden (vgl. dazu auch Kapitel 1.4.3). Solange diese als Verbundaufgabe zwischen Bund und Kantonen definiert bleibt, hängt die Finanzierung der Privatbahnen von gleichlautenden Entscheiden der betroffenen Kantone ab.

Der mit dieser Vorlage beantragte BIF ist wie folgt charakterisiert:

 Der BIF dient, unter Vorbehalt der gesetzlich vorgesehenen Kantonsbeteiligungen10, zur Finanzierung von Betrieb und Substanzerhalt der gesamten Eisenbahninfrastruktur in der Schweiz, der Erneuerung der Anlagen und dem Ausbau der Bahninfrastruktur. Dies ist auf Verfassungsstufe festzulegen.

 Der BIF übernimmt die Verpflichtungen aus der kumulierten Bevorschussung des FinöV-Fonds. Sie wird marktkonform verzinst und ist vollständig rückzahlbar: Gemäss Bahninfrastrukturfondsgesetz (BIFG) ist die kumulierte Bevorschussung mit mindestens der Hälfte der Einlagen aus der LSVA (BV Art. 87a Abs. 2 Bst. a) und der Mehrwertsteuer (BV Art. 87a Abs. 2 Bst. c) zurück zu bezahlen.

10 Dies betrifft den Beitrag der Kantone an die Finanzierung der Privatbahninfrastruktur gemäss Eisenbahngesetz Artikel 57.