Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 142 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
verwendet werden, bei Bedarf die notwendigen Ausgaben unabhängig von den aktuellen Einnahmen tätigen zu können. Diesen Vorgang steuert das Parlament bei der Festlegung des Voranschlags.
Nach dem Konzept der Vorlage wird das Parlament alle übergeordneten inhaltlichen und finanziellen Vorgaben machen, und zwar über folgende Instrumente:
Revidiertes Eisenbahngesetz (EBG): Das Gesetz legt die langfristigen
Ziele für das künftige Angebot und die Rahmenbedingungen der dafür notwendigen Ausbauten der Bahninfrastruktur fest.
Vierjähriger Zahlungsrahmen und mittelfristige Ziele: Alle vier Jahre legt
das Parlament mit einem Bundesbeschluss die mittelfristigen Ziele sowie mit einem vierjährigen Zahlungsrahmen die maximalen Entnahmen aus dem BIF für den Betrieb und den Substanzerhalt der Bahninfrastruktur fest. Dies erfolgt in der Regel zeitlich in Übereinstimmung mit der Legislaturperiode.
Bericht über die Entwicklung der Schieneninfrastruktur und der
Entwicklung des Bahnangebots: Mit der Botschaft zur Bewilligung des Zahlungsrahmens legt der Bundesrat dem Parlament alle vier Jahre einen Bericht über die Entwicklung der Bahninfrastruktur, über den Zustand der Anlagen, die Auslastung des Netzes und die Umsetzung der vereinbarten Ausbauprojekte vor. In diesem Bericht wird auch die längerfristige Entwicklung des BIF dargestellt und der Spielraum für Erweiterungsinvestitionen aufgezeigt.
Gesamtkredit: In der Regel alle vier bis acht Jahre beschliesst das
Parlament einen Gesamtkredit. Er dient zur Finanzierung jener Erweiterungsinvestitionen, die für die Erreichung der langfristigen Ziele notwendig sind. Er umfasst mehrere Verpflichtungskredite für einzelne Projekte oder Projektpakete. Gesamtkredit und Verpflichtungskredite sind zeitlich nicht beschränkt, sondern laufen nach Realisierung der zu finanzierenden Projekte aus. Sobald sich abzeichnet, dass die mit dem Gesamtkredit bewilligten Mittel zur Finanzierung der bezeichneten Projekte nicht ausreichen, muss dem Parlament ein Zusatzkredit für die nicht kompensierbaren Mehrkosten beantragt werden. Damit ist ein Projekt stets aus dem ursprünglichen Gesamtkredit finanziert. Eine „Mischfinanzierung“ aus verschiedenen Verpflichtungskrediten ist so nicht mehr möglich. Ein Gesamtkredit für vier bis acht Jahre besteht aus mehreren Verpflichtungskrediten.
Voranschlag: Die jährlichen Einlagen in den BIF werden mit dem
Voranschlag festgelegt. Die Entnahmen für den Betrieb, den Substanzerhalt und den Ausbau der Bahninfrastruktur werden jährlich vom Parlament mit einem separaten Bundesbeschluss beschlossen.