Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten
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Senesuisse begrüsst die Übernahme der europäischen Richtlinie und unterstützt grundsätzlich die damit verbundenen Anpassungen des MedBG. Der Verband ist jedoch skeptisch bezüglich der Regelung, wonach die Sprachkenntnisse nur noch unter Artikel 36, aber nicht mehr in Artikel 15 erwähnt wären. Das Erfordernis der Beherrschung einer Landessprache muss bei allen gesuchstellenden Personen zwingend und rechtsgleich geprüft werden. Dies ist mit dem Vorschlag zur Gesetzesrevision nicht genügend erfüllt.
Die Grünen und AeGBL halten eine einheitliche Sprachprüfung für zwingend erforderlich. Die Patientinnen und Patienten haben ein Anrecht, sich mit ihren Ärztinnen und Ärzten in einer Landessprache zu unterhalten. Ansonsten ist ein vertrauenswürdiges Arzt-Patienten-Verhältnis verunmöglicht.
Das SIWF/FMH ist ebenfalls der Meinung, dass eine einheitliche Sprachprüfung beibehalten werden muss. Ohne angemessene Sprachkenntnisse ist eine kompetente Tätigkeit als behandelnder oder begutachtender Arzt nicht möglich. Die könnte durch die Einführung einer Bewilligungspflicht auf kantonaler Ebene auch für eine unselbständige ärztliche Tätigkeit geschehen, bei der auch die Sprachkenntnisse überprüft werden könnten.
Der Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (VSAO) erachtet es als zwingend, dass Ärztinnen und Ärzte eine Landessprache beherrschen. Eine gute Kommunikation ist zentral. Sollte diese Anpassung an europäisches Recht unumgänglich sein, muss das Problem auf andere Weise gelöst werden, ansonsten verlören die Artikel 6 und 17 ihren Sinn. Die Diplomanerkennung böte Gelegenheit, die Überprüfung der Sprachkenntnisse zu regeln.
Der VSS begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen betreffend die Überprüfung der Sprachkenntnisse grundsätzlich. Er unterstützt die Unterscheidung zwischen Diplomanerkennung, Praxisbewilligung und Berufsausübung. Der Verband befürwortet die Mobilität, betont jedoch, dass die Beherrschung einer Sprache für eine gute Kommunikation mit den Patientinnen und Patienten unabdingbar ist.
ChiroSuisse hält der guten Ordnung halber fest, dass Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b diesem Artikel weiterhin vorgeht.
Die SSO kann dem Artikel inhaltlich zustimmen, hegt jedoch Zweifel, ob die Kantone willens und in der Lage sind, berufsspezifische Sprachprüfungen abzuhalten. Sie erachtet es im Sinne der Transparenz als angebracht, dass jeder Berufstätige bei seinem Diplom angibt, in welchem Land er dieses sowie eine allfällige Weiterbildung erworben hat. Eine entsprechende Bestimmung sollte in das MedBG aufgenommen werden.
Nach Ansicht des SVV sollte ein ausländisches Diplom oder ein ausländischer Weiterbildungstitel erst anerkennt werden, wenn der Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen wurde.
Artikel 17 Ziele
JU begrüsst die neuen Anforderungen nach Absatz 2 betreffend Qualitätssicherung, Patientensicherheit, die neuen Technologien und insbesondere die Kenntnis der anderen Gesundheitsberufe im Hinblick auf ein Gesundheitswesen mit Fokus auf einer qualitativ hochstehenden, interdisziplinär vernetzten medizinischen Grundversorgung.
Senesuisse tritt für eine Revision von Artikel 17 ein, damit nur allgemein und kurz formulierte Vorgaben im Gesetzestext festgehalten sind. Detaillierungen wie Lernziele müssen flexibel bleiben und gehören daher nicht in das formelle Gesetz.
Für die SGIM sind Qualitätssicherung, Patientensicherheit und der elektronische Datenaustausch wichtige Pfeiler der ärztlichen Tätigkeit. Das Auflisten einzelner Fähigkeiten und Fertigkeiten sollte aber nicht in einem Gesetz erscheinen, sondern allenfalls in einem Begleittext, sonst würden Änderungen von Lernzielen verhindert.
bis Artikel 17 Absatz 1
Hausärzte Schweiz schlägt folgende Formulierung vor, um ihre Forderung nach einer Praxisassistenz im MedBG zu verankern: «Die in der medizinischen Grundversorgung tätigen Humanmediziner haben ihre spezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten zum Teil in der Hauspraxis zu erwerben».