Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten
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Die UNIL schlägt vor, den Begriff «Studienkreditpunkte» unter Buchstabe a durch den von den Hochschulen verwendeten Begriff «ECTS-Kreditpunkte» zu ersetzen.
Die SAMW empfiehlt eine Spezifizierung des Begriffs «Studienkreditpunkte» und die Verwendung des Begriffs «Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer and accumulation System (ECTS)» gemäss den Bologna-Richtlinien. Unter Buchstabe b schlägt sie vor, den Begriff «schweizerische Hochschule» durch «universitäre schweizerische Hochschule» zu ersetzen. Zudem sieht sie eine Diskrepanz zu der Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen vom 20. August 2007, in der die Anerkennung auf universitäre Hochschulen eingeschränkt wird, während im MedBG lediglich Hochschule steht.
ChiroSuisse dankt für die Aufnahme dieses Artikels in die Revision. Sie festigt die Stellung der Chiropraktik in der Schweiz. Zudem unterbreitet die Gesellschaft einen Formulierungsvorschlag für die Botschaft.
Artikel 13 Ausführungsrecht zu den eidgenössischen Prüfungen
UniBE ist einverstanden mit Artikel 13.
Betreffend Buchstabe c bedauern SwiMSA und der Verband der Schweizer Studierendenschaften (VSS), dass die Erwähnung der Prüfungsgebühren nicht gestrichen bzw. die Gelegenheit nicht genutzt wurde, diesen Buchstaben ganz aufzuheben. Der VSS hat sich bereits bei der Revision der Prüfungsverordnung MedBG geäussert und ist der Auffassung, dass die Kosten der tertiären Ausbildung nach wie vor sehr hoch und ein entscheidender Faktor für den Studienzugang und -erfolg sind. Er setzt sich auch für eine schweizweite Harmonisierung des Stipendienwesens ein, das derzeit im Argen liegt.
DaKoMed und SP verlangen für Buchstabe a folgende Ergänzung: «den Inhalt der Prüfung; die Kenntnisse der komplementärmedizinischen Methoden und Therapieansätze sind Teil der eidgenössischen Schlussprüfung». Weil die Anpassung der Lerninhalte zwecks Verbindlichkeit in die Schlussprüfung aufgenommen werden muss, schlägt UNION folgenden Wortlaut vor: «Die Kenntnisse der komplementärmedizinischen Methoden und Therapieansätze sind Bestandteil der eidgenössischen Schlussprüfung».
Artikel 13a Einsetzung der Prüfungskommissionen
UniBE ist einverstanden mit Artikel 13a.
Artikel 15 Absatz 1
AI, GL, GR, NW, OW, SO und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) beantragen, die bisherige Formulierung beizubehalten. Es ist unabdingbar, dass der Bund einheitlich definiert, welche Anforderungen an das Beherrschen einer Landessprache zu stellen sind, und nicht 26 Kantone diese Kontrolle unterschiedlich umsetzen.
Die Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte der Schweiz (VKS) spricht sich für eine Überprüfung der Sprachkenntnisse auf Bundesebene aus. Wie SO ist die VKS der Meinung, dass die Kantone die Möglichkeit haben sollten, die Kenntnisse in der Amtssprache des Kantons zu überprüfen. TI und NW verweisen auf ihre Bemerkungen zu Artikel 36.
BS und GE erachten es als unabdingbar, dass der Bund einheitliche Anforderungen definiert und nicht jeder Kanton diese Vorgabe des Bundes für sich unterschiedlich umsetzt. GE verlangt, dass der Bund eine eidgenössische Stelle bezeichnet, die für die Überprüfung der Sprachkenntnisse zuständig sein soll. Die Kantone sollen lediglich überprüfen, dass eine entsprechende Bescheinigung vorliegt. BS schlägt vor, dass die Überprüfung der Sprachkenntnisse weiterhin bei der MEBEKO liegen soll.
Die VKZS hält die Konsequenzen für die Kantone für enorm. Diese werden keine Prüfungen machen und die Gesuchsteller werden die Sprachkompetenzstufe B2 durch ein Sprachinstitut nachweisen müssen. Zudem müssen die Kantone kontrollieren können, dass die Person die Amtssprache des Kantons beherrscht.