Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten
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Artikel 17 Absatz 2
Die asep begrüsst, dass auch den Apothekerinnen und Apothekern eine wichtige Rolle zugeschrieben wird. Dies bildet eine Voraussetzung, um gemeinsam mit den anderen Medizinalberufen im besten Interesse der Patienten zu agieren.
Der VSAO erachtet es nicht als sinnvoll, dass detaillierte Lernziele im Gesetz festgeschrieben werden. Das Gesetz sollte nur grundlegende Ziele enthalten.
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i
Laut ApA und Ärztege. SG sollte eine solche Revision nicht dazu benutzt werden, weitere Regelungen aufzunehmen, die eigentlich nicht in ein formelles Gesetz gehören. Neue Lernziele sind in den Weiterbildungsprogrammen zu regeln, damit es der SMIFK jederzeit möglich ist, die Lernzielkataloge den aktuellen medizinischen Bedürfnissen anzupassen. Mit einem formellen Gesetz wäre dies unmöglich.
SIWF/FMH und AGZG sind der Ansicht, dass die Lernziele in den Lernzielkatalog und nicht in das Gesetz gehören.
Das Centre Patronal hält den Artikel für überflüssig. Die Ziele sind zwar wichtig, gehören aber nicht ins Gesetz.
Die VKZS findet diesen Ansatz sehr gut. Er hat aber keine Auswirkungen auf die Zahnmedizin, da keine Weiterbildung gesetzlich verlangt wird.
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe j
Die AGZG lehnt die vorgeschlagene Anpassung im Zusammenhang mit dem Gegenentwurf zur Initiative «Ja zur Hausarztmedizin» ab. Diese ist nicht zielführend und der Begriff der «medizinischen Grundversorgung» müsste zuerst klar umrissen werden. Zudem braucht es dringend eine Rollenklärung der involvierten Berufe. Eine Förderung der Aus- und Weiterbildung in Hausarztmedizin ist nicht zu erkennen. Die vorgeschlagene Bestimmung ist inhaltlich bereits in Artikel 6 Buchstabe d und f sowie Artikel 17 Buchstabe g enthalten. Zusätzlich könnten Missverständnisse entstehen: So impliziert die ausdrückliche Nennung der «Grundversorgung» in Artikel 8 Buchstabe k, dass die Funktionen und Rollen der verschiedenen Fachpersonen in den spezialisierten Bereichen der Medizin nicht gleichermassen wichtig sind.
Die KKA lehnt diesen Vorschlag im Zusammenhang mit dem Gegenentwurf zur Initiative «Ja zur Hausarztmedizin» ebenfalls ab. Sie hält die Aufnahme von Anliegen des bundesrätlichen Gegenvorschlags zur Hausarztinitiative in die MedBG-Revisionsvorschläge für verfehlt. Sämtliche der vorgeschlagenen Bestimmungen, welche sich auf den Gegenvorschlag des Bundesrates zur Hausarztinitiative beziehen, sind aus der Revisionsvorlage zu entfernen.
Hausärzte Schweiz kann keine Stärkung der Hausarztmedizin erkennen und schlägt folgenden Text vor: «…die Rollen und Funktionen der verschiedenen Fachpersonen und ihr Zusammenwirken in der medizinischen Grundversorgung mit zentraler Bedeutung der Hausarztmedizin zu verstehen und berufsspezifisch ihre Aufgaben in diesem Bereich auszuführen».
Der SDV weist bezüglich der Weiterbildungsziele darauf hin, dass Drogistinnen und Drogisten als erste Anlaufstelle für Bagatellerkrankungen auch zu den Fachpersonen der medizinischen Grundversorgung gehören und somit ebenfalls thematisiert werden müssen.
GE, SBK, der Schweizerische Verband diplomierter Ernährungsberater/innen (SVDE), SPS und die Schweizerische Gesellschaft für Ernährung (SGE) befürworten diesen Abschnitt. GE begrüsst die Aufnahme der Kenntnis der Rollen und Funktionen der verschiedenen Fachpersonen, da alle diese Berufsgruppen in der Lage sein müssen, sich optimal zu vernetzen. SVDE und SGE fordern eine Berücksichtigung der nichtärztlichen Berufe, da den Ärztinnen und Ärzten die Aufgabe zukommt, Patient/Innen an nicht-ärztliche Spezialist/Innen zu verweisen. Sie verweisen auf Artikel 46ff der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die