Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht

Krankenversicherung (KVV) und verlangen, dass die Rollen der nicht-ärztlichen Berufe angemessen dargelegt werden.

Die SAMW hält die Formulierung für zu detailliert, da dieser Artikel für alle im MedBG geregelten Weiterbildungen gilt. Sie schlägt folgende Formulierung vor: «...in der medizinischen Grundversorgung zu kennen und zu verstehen und berufsspezifisch ihre Aufgaben in diesem Bereich auszuführen».

Die CSP schlägt folgenden Wortlaut vor: «…die Rollen und Funktionen der verschiedenen Fachpersonen zu kennen und mit ihnen zusammenzuarbeiten, indem sie ihre Aufgaben in diesem Bereich ausführen» (« connaître le rôle et les fonctions des différents professionnels de la santé, être capables de collaborer avec eux en remplissant les tâches qui sont les leurs dans ce domaine »).

Der SVV ist der Ansicht, dass die Rollen und Funktionen der verschiedenen Fachpersonen und deren Zusammenarbeit nicht nur in der medizinischen Grundversorgung bekannt sein sollten, sondern in der gesamten medizinischen Versorgung.

Das Centre Patronal hält den Artikel für überflüssig. Die Ziele sind zwar wichtig, gehören aber nicht ins Gesetz.

SIWF/FMH und VSAO halten diesen Buchstaben ebenfalls für überflüssig, da die Ziele bereits in Buchstabe g enthalten sind.

Die VKZS findet diesen Ansatz sehr gut. Er hat aber keine Auswirkungen auf die Zahnmedizin, da keine Weiterbildung gesetzlich verlangt wird.

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k

AGZG und Ärztege. SG sind der Ansicht, dass die Lernziele in den Lernzielkatalog und nicht in das Gesetz gehören.

Das Centre Patronal hält den Artikel für überflüssig. Die Ziele sind zwar wichtig, gehören aber nicht ins Gesetz.

SMSR und SVM halten die Bestimmung für überflüssig. Es wäre unangebracht, die Beherrschung gewisser Hilfsmittel vorzuschreiben. Der elektronische Datenaustausch hat keinen Einfluss auf die zu erwerbenden Fähigkeiten.

Die IG eHealth schlägt folgenden Wortlaut vor: «k. Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen zielgerichtet zu nutzen und PatientInnen im Gebrauch der elektronischen Gesundheitsakte zu unterstützen».

RefData fordert, dass Weiterbildung auf dem Gebiet der neuen Technologien obligatorisch sein soll.

Die AGZ unterstützt das Ziel grundsätzlich, insbesondere auch die Sensibilisierung im Rahmen der elektronischen Krankengeschichte. Das Führen einer elektronischen Krankengeschichte darf jedoch nicht zur Berufspflicht statuiert werden, denn abgesehen vom finanziellen Aufwand, den dies mit sich bringt, gibt es noch immer viele Ärztinnen und Ärzte, die nicht auf das Führen einer elektronischen Krankengeschichte angewiesen sind. Die Art der Führung der Krankengeschichte sollte den Ärztinnen und Ärzten weiterhin freigestellt sein.

Die VKZS findet diesen Ansatz sehr gut. Er hat aber keine Auswirkungen auf die Zahnmedizin, da keine Weiterbildung gesetzlich verlangt wird.

Die KKA ist der Ansicht, dass die Revision des MedBG nicht zum Anlass genommen werden darf, um Teile der eHealth-Vorlage, die umstritten sind und noch debattiert werden müssen, in die Revisionsvorlage aufzunehmen.

Artikel 17 Absatz 3

PharmaSuisse beantragt die Streichung dieser völlig überflüssigen und diskriminierenden Bestimmung. In diesem Absatz geht es nicht um in der Grundausbildung erworbene Kompetenzen, sondern um solche, die in einer ad hoc Weiterbildung zusätzlich zur Grundausbildung erworben werden könnten. Der Verband macht geltend, dass der Apotheker heute schon und auch ohne Weiterbildung über die im Absatz genannten