Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten
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Fähigkeiten verfügt. Der Artikel entspricht faktisch einem Weiterbildungsverbot für Apotheker. Dies ist verfassungswidrig. Weiter- und Fortbildung ist im Gegenteil notwendig.
Auch die Société Vaudoise de Pharmacie (SVPh) lehnt diesen Artikel ab, der faktisch einem Weiterbildungsverbot für Apotheker in den Bereichen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a bis c entspricht. Dies stellt eine willkürliche Einschränkung dar, die den öffentlichen Interessen zuwiderläuft, und die dem Erhalt des ärztlichen Monopols dient. Angesichts der Entwicklungstrends (Netzwerke, Interdisziplinarität), betrachtet sie es als unverantwortlich, Befugnisübertragungen zu verhindern, welche die Ärzteschaft entlasten könnten.
BE weist darauf hin, dass eine Apothekerin oder ein Apotheker mit eidgenössischem Diplom grundsätzlich berechtigt und befähigt ist, in fachlicher Eigenverantwortung Arzneimittel herzustellen und abzugeben. Die Formulierung in Absatz 3, wonach die Weiterbildung sie oder ihn dazu befähigen soll, ist daher missverständlich. Im Bericht ist von der Vertiefung von Fähigkeiten die Rede. In diesem Sinne sollte auch der Gesetzestext geändert werden.
GE und die KAV stellen fest, dass dieser Absatz bezüglich der Verantwortlichkeit nicht klar unterscheidet zwischen Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Diploms und jenen eines eidgenössischen Weiterbildungstitels. Die KAV hält fest, dass die Abgabe von Arzneimitteln in fachlicher Eigenverantwortung zu den Berechtigungen der Absolventinnen und Absolventen des eidgenössischen Diploms gehören muss.
Die SP hält es für sinnvoll, eine obligatorische Weiterbildung (postgraduate) für diejenigen HochschulabsolventInnen vorzusehen, die u.a. zur Gewährleistung der Erstversorgung Aufgaben anderer Berufe übernehmen. Dies gilt auch und besonders für ÄrztInnen, die (im Moment) von ihrem Kanton die Möglichkeit erhalten, propharmazeutisch tätig zu sein.
Die CVP tritt dafür ein, dass die Weiterbildungsziele im Bereich der Abgabe und des Vertriebs von Arzneimitteln unbedingt für alle Medizinalberufe vorzusehen sind, falls diese entsprechende Aufgaben übernehmen.
Die ApA begrüsst die Aufnahme dieser Bestimmung, zumal dieser Absatz deutlich zum Ausdruck bringt, dass Apotheker für relevante Diagnosen und Therapien keine genügende Befähigung besitzen. Ärztinnen und Ärzte sollten sich im Rahmen ihrer Weiter- und Fortbildungen auch um Fragen der Abgabe und des Vertriebs von Arzneimitteln, pharmazeutischen Hilfsstoffen und wichtigen Medizinalprodukten kümmern. Arzneimittel sind wichtige Instrumente einer erfolgversprechenden medizinischen Therapie. Die Vereinigung sieht den zweiten Satz deshalb auch für die Ärzteschaft als interessant an.
Artikel 19
Nach Lesart der SAMW bedeutet dies, dass Ärztinnen und Ärzte aus Drittstaaten keine Weiterbildung beginnen können ohne Erwerb eines eidgenössischen Diploms oder Diplomanerkennung. Dies bedeutet dann im Regelfall, dass sie den Masterstudiengang absolvieren müssen, weil Weiterbildungszeiten im Ausland nicht mehr anerkennt werden. (Der Kommentar scheint sich eher auf Artikel 19 Absatz 1 zu beziehen.)
Artikel 19 Absatz 1
Das SIWF/FMH vertritt die Ansicht, dass dies einen immensen Aufwand bedeutet, dem keinerlei Nutzen gegenübersteht. Zahlreiche ausländische Ärztinnen und Ärzte werden an anerkannten Weiterbildungsstätten weitergebildet und erhalten ein entsprechendes Zeugnis. Das eidgenössische Arztdiplom wird erst erworben, wenn klar ist, dass die Person in der Schweiz bleibt. Die Weiterbildung ist zu diesem Zeitpunkt meist schon abgeschlossen. Mit der vorgeschlagenen Regelung müssten diese Personen mit ihrer Weiterbildung noch einmal von vorne beginnen. Ausserdem würde das beabsichtigte Ziel, die Daten über die Weiterbildungsdauer zu verbessern, mit dieser Massnahme verfehlt. Zahlreiche Personen beginnen gleich nach dem Erwerb des eidgenössischen Arztdiploms eine Weiterbildung im Ausland. Die Titelkommission entscheidet jeweils auf Anfrage, und nicht im Voraus, ob und inwieweit diese anerkannt wird. Auch ein Unterbruch der Weiterbildung (Mutterschaft, humanitärer Einsatz, Forschungsjahr) würde die Resultate zur Dauer verfälschen. Mit Einführung der elektronischen Logbücher würde das beschriebene Anliegen