Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht
automatisch erreicht: Der Beginn der Weiterbildung ist damit bekannt und kann jederzeit statistisch ausgewertet werden. Senesuisse und die KKA teilen die Kritik der FMH.
Die Schweizerische Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie (SGDV) und der Verband chirurgisch tätiger Ärzte Schweiz (Federatio Medicorum Chirurgicorum Helvetica, fmch) monieren, dass dies den Verwaltungsaufwand des SIWF unnötigerweise aufbläht. Mit dem Vorschlag des SIWF, wonach die Kantone verpflichtet werden sollen, alle Ärztinnen und Ärzte zu melden, welche in Weiterbildung stehen oder fortbildungspflichtig sind, würde diesem Anliegen Rechnung getragen.
Der VSAO lehnt diese Bestimmung ab. Sie stellt eine zusätzliche administrative Hürde für die Absolvierenden des Staatsexamens und einen Mehraufwand für die Weiterbildungsorganisationen dar. Mit Einführung der elektronischen Logbücher wird das im erläuternden Bericht beschriebene Anliegen automatisch erreicht: Wer eine Weiterbildung absolvieren will, muss sich registrieren. Der Beginn der Weiterbildung ist damit bekannt und kann jederzeit statistisch ausgewertet werden.
Die SGIM beanstandet den administrativen Mehraufwand für das SIWF und befürwortet die Lösung des Logbuchs, womit sich Beginn und Abschluss der Weiterbildung einfach erfassen lassen.
Die SSO beantragt, diese Bestimmung fallen zu lassen. Dieses Ansinnen ist nicht praktikabel und verursacht einen enormen Aufwand, der in keinem Verhältnis zum möglichen Nutzen steht. Vielfach werden Weiterbildungen begonnen, ohne dass deren Beginn der Aufsichtsinstanz gemeldet wird.
ApA, Ärztege. SG und AGZG lehnen diese Regelung ab, die einen neuen bürokratischen Aufwand verursacht.
Der VSS zweifelt an der Notwendigkeit eines solchen Mechanismus. Ein formeller Entscheid über die Zulassung zu einem Weiterbildungsgang ist sinnvoll. Der VSS lehnt jedoch jede Massnahme ab, die ein Hindernis für den Zugang zur Weiterbildung darstellt. Er hätte sich mehr Informationen über die Absichten hinter diesen Veränderungen gewünscht.
Der SVV stellt fest, dass alle ausländischen Ärzte, welche kein eidgenössisches Diplom haben, jedoch in einem Spital arbeiten und sich weiterbilden, keinen akkreditierten Weiterbildungsgang absolvieren dürften. Dies würde aber den Weiterbildungsbestrebungen mit Qualitätssicherung und Qualitätsbesserung in der Behandlung widersprechen.
Die VKZS verweist auf ihren Kommentar zu Artikel 15.
Artikel 21 Absatz 1
GR, NW, OW und die GDK halten es für unabdingbar, dass der Bund einheitlich definiert, welche Anforderungen an das Beherrschen einer Landessprache zu stellen sind, und nicht 26 Kantone einzelfallweise diese Vorgabe des Bundes unterschiedlich umsetzen. Sie beantragen, die bisherige Formulierung beizubehalten. NW ist zudem der Ansicht, dass die Kantone die Möglichkeit haben sollten, die Beherrschung der Sprache des betreffenden Kantons zu überprüfen.
TI und VKS sprechen sich für eine Überprüfung der Sprachkenntnisse auf Bundesebene aus, selbst in einem gesonderten Anerkennungsverfahren (TI). TI ist der Auffassung, dass das Beherrschen einer Landessprache nicht genügt; es muss sich um die in der Region gesprochene Sprache handeln. Nach Meinung des VKS sollten die Kantone die Möglichkeit haben, die Kenntnisse der Medizinalperson in der Amtssprache des Kantons zu überprüfen.
BS und GE erachten es als unabdingbar, dass der Bund einheitliche Anforderungen definiert und nicht jeder Kanton diese Vorgabe des Bundes für sich unterschiedlich umsetzt. GE verlangt, dass der Bund eine eidgenössische Stelle bezeichnet, die für die Überprüfung der Sprachkenntnisse zuständig sein soll. Die Kantone sollen lediglich überprüfen, dass eine entsprechende Bescheinigung vorliegt. BS schlägt vor, dass die Überprüfung der Sprachkenntnisse weiterhin bei der MEBEKO liegen soll
Der VSAO erachtet es als zwingend, dass Ärztinnen und Ärzte eine Landessprache beherrschen. Eine gute Kommunikation ist zentral. Sollte diese Anpassung an europäisches Recht unumgänglich sein, muss das Problem auf andere Weise gelöst werden, ansonsten verlören die Artikel 6 und 17 ihren Sinne. Die Diplomanerkennung wäre die Gelegenheit, die Überprüfung der Sprachkenntnisse einheitlich zu regeln.