Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten
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Die AeGBL hält eine einheitliche Sprachprüfung für zwingend erforderlich. Die Patientinnen und Patienten haben ein Anrecht, sich mit ihren Ärztinnen und Ärzten in einer Landessprache zu unterhalten. Ansonsten ist ein vertrauenswürdiges Arzt-Patienten-Verhältnis verunmöglicht.
Das SIWF/FMH ist ebenfalls der Meinung, dass eine einheitliche Sprachprüfung beibehalten werden muss. Ohne angemessene Sprachkenntnisse ist eine kompetente Tätigkeit als behandelnder oder begutachtender Arzt nicht möglich. Dies könnte durch die Einführung einer Bewilligungspflicht auf kantonaler Ebene auch für eine unselbständige ärztliche Tätigkeit geschehen, bei der auch die Sprachkenntnisse überprüft werden könnten.
Senesuisse begrüsst die Übernahme der europäischen Richtlinie und unterstützt grundsätzlich die damit verbundenen Anpassungen des MedBG. Der Verband ist jedoch skeptisch bezüglich der Regelung, wonach die Sprachkenntnisse nur noch unter Artikel 36, aber nicht mehr in Artikel 15 erwähnt wären. Das Erfordernis der Beherrschung einer Landessprache muss bei allen gesuchstellenden Personen zwingend und rechtsgleich geprüft werden. Dies ist mit dem Vorschlag zur Gesetzesrevision nicht genügend erfüllt.
Die SSO tritt dafür ein, dass das Herkunftsland der Weiterbildung gegenüber der Öffentlichkeit transparent darzulegen ist.
Der VSS unterstützt die Unterscheidung zwischen Diplomanerkennung, Praxisbewilligung und Berufsausübung. Der Verband befürwortet die Mobilität, betont jedoch, dass die Beherrschung einer Sprache für eine gute Kommunikation mit den Patientinnen und Patienten unabdingbar ist.
ChiroSuisse hält der guten Ordnung halber fest, dass Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b diesem Artikel weiterhin vorgeht.
Nach Ansicht des SVV sollte ein ausländisches Diplom oder ein ausländischer Weiterbildungstitel erst anerkennt werden, wenn der Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen wurde.
Artikel 21 Absatz 4
Das SIWF/FMH ist der Meinung, dass die Kompetenz der MEBEKO nur dort Sinn macht, wo die Anerkennung ausländischer Weiterbildung nicht im akkreditierten Programm geregelt ist. Sie schlägt deshalb folgende Formulierung vor: «Ist ein ausländischer Weiterbildungstitel nicht gemäss Absatz 1 anerkennbar und ist im akkreditierten Weiterbildungsgang keine Regelung über die Anerkennung ausländischer Weiterbildung vorgesehen, entscheidet die MEBEKO nach Anhören der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann». Der VSAO, fmch und SGDV teilen die Auffassung der FMH.
AeGBL, Ärztege. SG, KAEGSH, AGZG und AGZ sehen es als wichtig an, dass die Kompetenz der MEBEKO bezüglich nicht anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel geklärt wird.
Artikel 27 Absatz 5
BS begrüsst die vorgeschlagene Änderung. Es genügt, die MEBEKO einmal, und zwar vor dem Akkreditierungsentscheid anzuhören.
Der VSS unterstützt die diesbezüglichen Stellungnahmen der FMH und des VSAO; insbesondere fehlt eine Begründung der vorgeschlagenen Änderungen.
Artikel 29 Geltungsdauer
BE wünscht eine Anpassung von Artikel 29, da dieser in der Veterinärmedizin Probleme bereitet. Laut Wunsch der Berner Vetsuisse-Fakultät könnte das schweizerische Akkreditierungsverfahren mit einem internationalen Verfahren kombiniert werden. Dabei würde mit der European Association of the Establishment of Veterinary Education (EAEVE) eine «Joint Accreditation» durchgeführt. Diese europäische Akkreditierung gilt für eine Dauer von zehn Jahren. Vor diesem Hintergrund macht es wenig Sinn, die Akkreditierung in der Schweiz auf sieben Jahre zu begrenzen. Empfiehlt das QAQ der SUK, einen Studiengang ohne Auflagen gestützt auf eine Joint Accreditation zu akkreditieren, so sollte die damit