Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten
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verbundene Geltungsdauer von zehn Jahren auch in der Schweiz gelten. BE schlägt deshalb folgende Ergänzung vor: «Artikel 29 Absatz 1: Die Akkreditierung gilt in der Regel höchstens sieben Jahre. Absatz 2: Wird die Akkreditierung mit einem internationalen Verfahren kombiniert, so gilt bei der Anerkennung durch die zuständigen Organe die Geltungsdauer dieser Akkreditierung».
Artikel 31 Änderung eines akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgangs
Die Änderung von Artikel 31 wird grossmehrheitlich abgelehnt.
Das SIWF/FMH ist der Ansicht, dass diese Änderungen nur unnötigen Aufwand und Zeitverzögerung verursachen. Das bestehende System funktioniert einwandfrei. Noch nie sah sich das EDI veranlasst, gegen eine Änderung einzuschreiten. Die gegenwärtig äusserst effizienten Prozessabläufe bei der Revision von Weiterbildungsprogrammen würden mit dem Vorschlag erheblich erschwert und verzögert. Zudem würde die Autonomie der Fakultäten und der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisationen beeinträchtigt.
Der VSAO ist ebenfalls der Meinung, dass das bestehende System sehr gut funktioniert und sich das EDI noch nie veranlasst sah, gegen eine Änderung einzuschreiten. Ausserdem seien die Vertreter des BAG durch die Plenarversammlungen über Änderungen informiert. Aus dem erläuternden Bericht geht nicht hervor, warum neu nicht nur grundlegende, sondern sämtliche Änderungen vorgängig zu melden sind. Grundlegende Änderungen sollen überdies neu ein langes und kostspieliges Genehmigungsverfahren durchlaufen. Der Verband lehnt die vorgeschlagenen Änderungen ab, da sie unnötigen Aufwand verursachen, die Abläufe erschweren und verzögern und keinen Nutzen bringen.
Der VSS unterstützt die diesbezüglichen Stellungnahmen der FMH und des VSAO; insbesondere fehlt eine Begründung der vorgeschlagenen Änderungen.
Das Centre Patronal vertritt die Ansicht, dass der Freiheit von Lehre und Forschung mit der bisherigen Formulierung mehr Nachachtung verschafft wird und spricht sich für deren Beibehaltung aus.
SGDV und fmch monieren, dass damit die bis anhin reibungslos funktionierenden Prozesse kompliziert würden, ohne einen Zusatznutzen zu stiften.
Die SGIM ist der Auffassung, dass mit diesem Vorgehen unnötig administrativer Aufwand und Kosten ohne zusätzlichen Informationsgewinn generiert würden. Vertreter des BAG und der MEBEKO sind an den Sitzungen des SIWF dabei und damit über sämtliche Änderungen an Weiterbildungsprogrammen im Bilde. Daher ist nicht nachvollziehbar, dass neu jede Änderung dem BAG zur Kenntnis gebracht werden sollte.
Die SAMW stellt fest, dass neu zwischen «Änderung» und «grundlegender Änderung» unterschieden wird. Der Ermessensspielraum bei der Änderung ist enorm und im Hinblick auf das Ziel der Qualitätssicherung eines Weiterbildungsganges scheint es fraglich, ob dieser administrative Mehraufwand wirklich zielführend ist.
Die SSO lehnt die Änderung dieses Artikels ab. Dieser ist bürokratisch und nutzlos. Sie beantragt, den jetzigen Zustand zu belassen, weil die Revision von Weiterbildungsprogrammen sonst erschwert würde.
Der SWTR begrüsst die Änderungen, welche die Mitsprache der Akkreditierungsinstanz bezüglich Inhalt und Aufbau verstärken. Es ist sinnvoll, dass die Akkreditierungsinstanz befähigt sein soll, mittels eines einfachen und raschen Verfahrens zu überprüfen, dass die Ausbildungsziele und Qualitätsstandards im Rahmen der verschiedenen Weiterbildungsgänge gewährleistet sind.
Die VKZS stellt ein Problem fest, denn kein Kommentar erwähnt, dass eine Änderung eines akkreditierten Studiengangs neu nicht mehr unter Artikel 31 fällt. Entweder wurde dies vergessen, oder es steht eine nicht nachvollziehbare Absicht dahinter.
Artikel 31 Absatz 1
BS kann die Streichung des Begriffs «Studiengang» nicht nachvollziehen.
Senesuisse, Ärztege. SG und AGZG sprechen sich gegen diesen zusätzlichen bürokratischen Aufwand aus. Laut Senesuisse hat sich das bestehende System bestens bewährt.