Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten
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Die KKA ist ebenfalls der Meinung, dass das bestehende System tadellos und ohne jegliche Beanstandung funktioniert. Sie verweist auch auf die berechtigte Kritik der FMH.
Die ApA lehnt die Regelung, die einen neuen bürokratischen Aufwand verursacht, ebenfalls ab und spricht sich gegen vorgängige, kostenpflichtige Genehmigungsverfahren zu Änderungen von Weiterbildungsprogrammen aus.
Artikel 31 Absatz 2
BS kann die Streichung des Begriffs «Studiengang» nicht nachvollziehen.
Senesuisse, Ärztege. SG und AGZG sprechen sich gegen diesen zusätzlichen bürokratischen Aufwand aus. Laut Senesuisse hat sich das bestehende System bestens bewährt.
KKA ist ebenfalls der Meinung, dass das bestehende System tadellos und ohne jegliche Beanstandung funktioniert. Sie verweist auch auf die berechtigte Kritik der FMH.
Die ApA lehnt die Regelung, die einen neuen bürokratischen Aufwand verursacht, ebenfalls ab und spricht sich gegen vorgängige, kostenpflichtige Genehmigungsverfahren zu Änderungen von Weiterbildungsprogrammen aus.
ChiroSuisse ist mit der Genehmigungspflicht einverstanden, erachtet es aber als übertrieben, diese als Mittel für eine Gebührengenerierung zu benützen. Sie beantragt, von der Gebührenerhebung abzusehen, die sich als Hemmnis für die Weiterentwicklung der Weiterbildungsgänge entpuppen könnte.
Artikel 31a Auskunftspflicht (neu)
SIWF/FMH und senesuisse halten diese Regelung für unnötig, da sich dies bereits aus der Aufsichtsfunktion des EDI ergibt und bereits heute so praktiziert wird.
Der VSS unterstützt die diesbezüglichen Stellungnahmen der FMH und des VSAO; insbesondere fehlt eine Begründung der vorgeschlagenen Änderungen.
SMSR und SVM weisen darauf hin, dass die Verwaltungskosten den Kandidierenden auferlegt werden. Dieser Ermessensspielraum sollte eingeschränkt werden, denn die Unentgeltlichkeit verleitet dazu, Auskünfte einzuholen, die weder sinnvoll noch nötig sind. Die Aufsichtsbehörden haben ihre Ersuchen auf das zur Erfüllung ihrer Aufgaben strikte Notwendige zu begrenzen und sich nicht an die Stelle des Gremiums zu setzen, dem die Aufsicht über die Ausbildung obliegt.
Der SWTR begrüsst die Änderung, welche die Mitsprache der Akkreditierungsinstanz bezüglich Inhalt und Aufbau verstärkt. Es ist sinnvoll, dass die Akkreditierungsinstanz befähigt sein soll, mittels eines einfachen und raschen Verfahrens zu überprüfen, dass die Ausbildungsziele und Qualitätsstandards im Rahmen der verschiedenen Weiterbildungsgänge gewährleistet sind.
Artikel 34 Bewilligungspflicht
GR und SO begrüssen die neue Terminologie.
Das Centre Patronal zeigt sich erstaunt, dass bei diesem Vorschlag die im öffentlichen Sektor tätigen Ärztinnen und Ärzte von der Bewilligungspflicht ausgenommen bleiben, selbst wenn ein Teil ihrer Tätigkeit privatwirtschaftlicher Natur ist. Die Ungleichbehandlung ist unzulässig, zumal die Differenzierung unscharf ist. Die Tragweite der Massnahmen verlangt nach weitergehenden Erläuterungen als der Bericht enthält. Der Föderalismus schützt berechtigterweise die Kompetenzen der Kantone. Dies darf jedoch nicht zu einer Ungleichbehandlung der privatwirtschaftlichen Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzte in Abhängigkeit der Rechtsform bzw. der Merkmale der betreffenden Institutionen des Gesundheitswesens führen.
Das SIWF/FMH erachtet die vorgeschlagene Formulierung als ungenügend, da alle im öffentlichen Sektor und alle im privatwirtschaftlichen Bereich ohne Eigenverantwortung tätigen Ärztinnen und Ärzte weiterhin vom Geltungsbereich dieses Artikels ausgenommen bleiben. Es sind zusätzliche Regelungen notwendig, damit das Gesetz und die darin statuierten Berufspflichten auf alle berufstätigen Ärztinnen und Ärzte gleichermassen anwendbar sind und insbesondere das Medizinalberuferegister MedReg sämtliche