Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten

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berufstätigen Ärztinnen und Ärzte erfasst. Erreichbar ist das nur, wenn alle Ärztinnen und Ärzte, welche Patienten behandeln oder begutachten, einer Bewilligungspflicht unterstellt sind. Das SIWF/FMH beantragt eine Änderung von Absatz 2 sowie von Artikel 36 im Sinne dieser Ausführungen.

Artikel 34 Absatz 1

Die BEKAG befürwortet diesen Vorschlag.

Die VKZS begrüsst diese Neuerung. Somit wäre z.B. auch eine Berufsausübungsbewilligung für alle universitären Medizinalpersonen notwendig, welche fachlich selbständig, aber wirtschaftlich im Anstellungsverhältnis für eine Klinik oder Gesellschaft tätig sind. Fachverantwortung ist entscheidendes Kriterium und nicht wirtschaftliche Verantwortung.

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) schlägt folgenden Wortlaut vor: «Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird. Für Ärztinnen und Ärzte sowie andere Medizinalpersonen im öffentlichen Dienst ist die Bewilligung auf die jeweilige öffentliche Aufgabe beschränkt». Die SUVA sieht sich schon länger mit der Forderung konfrontiert, dass sämtliche von ihr angestellten Ärzte eine Berufsausübungsbewilligung besitzen sollten. Es wird geltend gemacht, dass auch diese in einem gewissen Sinne kurativ tätig seien. Es sei deshalb unverständlich, dass im öffentlichen Dienst stehende Ärzte anders als Freipraktizierende oder privatrechtlich Angestellte keiner gesundheitspolizeilichen Bewilligung bedürften. Die SUVA befürwortet eine Klärung der Situation im Sinne einer einheitlichen Regelung.

Die heutige Regelung für Ärzte im öffentlichen Dienst des Bundes, welche kantonsübergreifend bzw. gesamtschweizerisch tätig sind, ist wegen der kantonal unterschiedlichen Handhabung der Bewilligungsvoraussetzungen unbefriedigend. Für die SUVA drängt sich daher eine einheitliche, für alle Kantone verbindliche Regelung der Praxisbewilligung auf, wofür die laufende Gesetzesrevision Gelegenheit bietet.

Die KKA stimmt der Neuerung im Grundsatz zu. Allerdings dürfte diese mit einem grossen administrativen Mehraufwand verbunden sein. Die unter dem Dach einer AG tätigen Ärztinnen und Ärzte müssen weiterhin die Möglichkeit haben, unter der fachlichen Verantwortung des leitenden Arztes weisungsgebunden tätig sein zu können, ohne selber im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung sein zu müssen.

Artikel 34 Absatz 2

Die VKZS begrüsst diese Neuerung. Somit wäre z.B. auch eine Berufsausübungsbewilligung für alle universitären Medizinalpersonen notwendig, welche fachlich selbständig, aber wirtschaftlich im Anstellungsverhältnis für eine Klinik oder Gesellschaft tätig sind. Fachverantwortung ist entscheidendes Kriterium und nicht wirtschaftliche Verantwortung.

Nach Meinung von TI enthält dieser Absatz keine neue Information. Im Gegenteil, er schafft eine Unsicherheit im Verhältnis zu den Personen, welche kantonalem Recht unterstellt sind.

Die SUVA schlägt folgende Formulierung vor: «Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird. Für Ärztinnen und Ärzte sowie andere Medizinalpersonen im öffentlichen Dienst ist die Bewilligung auf die jeweilige öffentliche Aufgabe beschränkt». Die SUVA sieht sich schon länger mit der Forderung konfrontiert, dass sämtliche von ihr angestellten Ärzte eine Berufsausübungsbewilligung besitzen sollten. Es wird geltend gemacht, dass auch diese in einem gewissen Sinne kurativ tätig seien. Es sei deshalb unverständlich, dass im öffentlichen Dienst stehende Ärzte anders als Freipraktizierende oder privatrechtlich Angestellte keiner gesundheitspolizeilichen Bewilligung bedürften. Die SUVA befürwortet eine Klärung der Situation im Sinne einer einheitlichen Regelung.

Die heutige Regelung für Ärzte im öffentlichen Dienst des Bundes, welche kantonsübergreifend bzw. gesamtschweizerisch tätig sind, ist wegen der kantonal unterschiedlichen Handhabung der Bewilligungsvoraussetzungen unbefriedigend. Für die SUVA drängt sich daher eine einheitliche, für alle