Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten

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Kantone verbindliche Regelung der Praxisbewilligung auf, wofür die laufende Gesetzesrevision Gelegenheit bietet

GL sieht Klärungsbedarf bezüglich des Begriffs «Berufsausübung im öffentlichen Dienst». Um diesbezüglich Klarheit zu schaffen und eine rechtsgleiche Auslegung zu ermöglichen, sollte einzig auf die Rechtsform der die Medizinalperson beschäftigenden Institution abgestellt werden. Die Botschaft ist entsprechend anzupassen.

BE stellt fest, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes nur diejenigen Personen, die vom Kanton oder von einer Gemeinde direkt angestellt sind, von einer Bewilligungspflicht ausgenommen sind, was als richtig erachtet wird. Der erläuternde Bericht enthält indessen die irreführende Aussage, dass «die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die als öffentliche Aufgaben oder öffentliche Dienstleistungen der Kantone oder Gemeinden gelten» nicht durch den Bund geregelt werden können. Diese Erläuterung könnte so verstanden werden, dass auch jene Medizinalpersonen von einer Bewilligungspflicht ausgenommen sind, deren arbeitgebende Institutionen im Auftrag von Kanton oder Gemeinden öffentliche Aufgaben erfüllen. Diese Erläuterungen sollten präzisiert werden.

BS ist der Ansicht, dass die in öffentlichen Spitälern tätigen Ärztinnen und Ärzte dieselben Voraussetzungen erfüllen sollten wie diejenigen, welche ihren Beruf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. Ansonsten wird eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung geschaffen. Dies widerspricht den Zielen der neuen Spitalfinanzierung. Der Kanton BS vermeidet diese Ungleichbehandlung künftig dadurch, dass er Dienstleistungen im Tätigkeitsbereich der universitären Medizinalberufe grundsätzlich für bewilligungspflichtig erklärt. Einzig medizinische Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. BS erteilt die Bewilligung für unselbständig tätige Fachpersonen im Gesundheitswesen im Rahmen eines Gesuchs um Betriebsbewilligung.

GE nimmt zur Kenntnis, dass der Bund lediglich die privatwirtschafltiche Erwerbstätigkeit regeln kann und im Übrigen die Kantone zuständig sind.

Der VSAO sieht keinen Grund, weshalb in dieser Aufzählung nur Kantone und Gemeinden, nicht aber der Bund genannt werden.

SH verlangt, dass in der Botschaft auch die Frage der Bewilligungen für Medizinalpersonen in Organisationen wie z.B. rechtlich selbständigen Spitälern erörtert werden soll. Die Formulierung «Berufsausübung im öffentlichen Dienst» scheint zu unspezifisch für eine eindeutige Abgrenzung. Der Kanton schlägt vor, dass nur die abrechnungsberechtigten bzw. die für eine Organisation/Abteilung hauptverantwortlichen Medizinalpersonen der Bewilligungspflicht unterliegen sollen.

TG begrüsst die vorgeschlagene Erweiterung des Geltungsbereichs, ist jedoch der Meinung, dass die arbeitsrechtliche Abgrenzung nicht zielführend ist. Der Kanton fordert, dass das MedBG für alle berufstätigen Ärztinnen und Ärzte gelten soll. Im Kanton TG besteht eine Bewilligungspflicht auch für die unselbständigen Medizinalberufe. Klärungsbedarf ergibt sich bezüglich des Begriffs «Berufsausübung im öffentlichen Dienst». Um Auslegungsschwierigkeiten im Vollzug zu vermeiden, sollte einzig auf die Rechtsform der beschäftigenden Institution abgestellt werden. Das heisst, wer fachlich eigenverantwortlich in einer öffentlichrechtlichen Institution angestellt ist, arbeitet nicht privatwirtschaftlich und untersteht damit kantonalem Recht; wer hingegen in einer Institution privaten Rechts beschäftigt ist, arbeitet privatwirtschaftlich, auch wenn die Institution öffentliche Aufgaben wahrnimmt.

ChiroSuisse weist darauf hin, dass die Abgrenzung des öffentlichen Dienstes alles andere als klar ist und will wissen, wie z.B. mit privatrechtlich organisierten Kantonsspitälern verfahren werden soll.

Artikel 35 Meldepflicht

VS weist darauf hin, dass der bestehende Artikel 35 Absatz 1 ein vereinfachtes Verfahren für kurzzeitige Sportveranstaltungen zulässt, wobei es den betroffenen Kantonen überlassen ist zu überprüfen, dass die Ärztin bzw. der Arzt die erforderlichen Diplome besitzt und die Veranstaltung über eine angemessene Sanitätsversorgung verfügt. Die Einführung einer neuen Bestimmung, welche diese Auflagen weiter aufweicht, erscheint nicht angebracht.