Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten
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NE plädiert für einen restriktiveren Artikel. Dieser soll auf maximal 30 aufeinanderfolgende Tage pro Jahr beschränkt sein und ausschliesslich für sportliche und kulturelle Veranstaltungen gelten. Eine Berufsausübung ohne Bewilligung soll keinesfalls möglich sein.
Artikel 35 Absatz 2
Der Schweizerische Bauernverband (SBV), die Schweizer Geflügel-Produzenten (SGP) und der Schweizerische Ziegenzuchtverband (SZZV) verlangen die Streichung von Artikel 35 Absatz 2. Denn möchte eine Person ihre Tätigkeit auch in anderen Kantonen ausüben, müsste sie in jedem Kanton eine weitere Bewilligung einholen. Das sind unnötige administrative Leerläufe, die zu zusätzlichen Kosten führen. Gemäss Artikel 3 Absatz 4 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM) vom 6. Oktober 1995 ist dem Antragsteller diese Bewilligung in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren auszustellen. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Meldepflicht vorgesehen. Diese ist so gestaltet, dass die Tätigkeit erst nach der Bestätigung durch die zuständige Behörde aufgenommen werden darf. Solche administrative Auflagen sind nicht mehr zeitgemäss und sind aufzuheben (SZZV).
Artikel 35 Absatz 3
SBV und SGP beantragen, Absatz 3 auf die Dienstleistungserbringer nach Absatz 1 zu beschränken. Laut SZZV führt diese Bestimmung zu administrativen Leerläufen und ist deshalb zu streichen.
Artikel 35 Absatz 4
Die Kantone sprechen sich dafür aus, nur sehr kurzzeitig in der Schweiz privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung tätig werdende Medizinalpersonen zur Vermeidung unnötigen Aufwandes für die Kantone nicht nur von der Pflicht zur Eintragung ins Medizinalberuferegister, sondern auch von der Pflicht, sich bei der zuständigen kantonalen Behörde zu melden, auszunehmen. Die GDK beantragt daher Artikel 35 folgenden Absatz 4 hinzuzufügen: «4. Angehörige ausländischer Staaten, die ihren universitären Medizinalberuf im Rahmen eines sportlichen oder kulturellen (oder religiösen (BS)) Anlasses von internationaler Bedeutung während maximal eines Monats in der Schweiz privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 befreit». BS, FR, GE, GR, NW, OW und ZH unterstützen diesen Vorschlag. GE hält den Begriff «ein Monat» für präzisierungsbedürftig. Auch sollte ein Arzt, der ein Sportteam oder einen Künstler begleitet, nur die von ihm betreuten Personen behandeln dürfen. Diese Bestimmung schafft eine Ungleichheit gegenüber den schweizerischen Staatsangehörigen, die der Bewilligungspflicht unterstellt bleiben. GR hält die neue Formulierung für nicht praxistauglich, weil solche Meldungen nicht konsequent rechtzeitig erfolgen, so dass die Aufsichtsbehörde gar nicht reagieren kann.
SIWF/FMH stimmt dem Prinzip der Meldepflicht und der Eintragsbefreiung zu.
SH befürchtet einen zusätzlichen Mehraufwand und würde eine automatische oder pauschal auf die Veranstaltung bezogene Befreiung befürworten, zumal die Betreuung in der Regel mit Zustimmung der zu betreuenden Person und die Tätigkeiten auf Basis der Vorgaben des Herkunftslandes erfolgen.
Die VKS stimmt dem Vorschlag der GDK zu und empfiehlt, dass ein solcher Einsatz − sollte die Meldepflicht aufrechterhalten werden − auf einmal pro Jahr eingeschränkt wird, damit diese Einsatzmöglichkeit nicht faktisch zur Umgehung der Bewilligungspflicht missbraucht werden kann.
Der SVV fragt sich, ob dies heisst, dass ein ausländischer Mediziner, der z.B. die Tour de Suisse als Mannschaftsarzt begleitet, sich in allen Kantonen melden muss, in welchen der Tross durchfährt. Auch das SIWF/FMH fragt sich, wie diese Bestimmung, die ihr schwer um- und durchsetzbar scheint, bei kantonsübergreifenden Anlässen gehandhabt wird. Hier sollte eine eidgenössische Lösung getroffen werden.
TI hält diese Bestimmung für unklar. Sie bringt kaum Änderungen gegenüber Absatz 3. Zudem wird nicht hinreichend unterschieden zwischen der ärztlichen Betreuung eines ausländischen Fussballteams und jener der Zuschauer an dem Match, an dem dieses ausländische Team teilnimmt. TI fragt nach, ob wirklich die