Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten

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Absicht besteht, auf eine Eintragung ins Register zu verzichten und postuliert, dass die Pflicht zur vorgängigen Anerkennung eines ausländischen Diploms gemäss Artikel 13 MedBV im Gesetz verankert wird. Weiter ist zu klären, ob sich dies auch auf Absatz 4 bezieht.

VS hält fest, dass eine blosse Meldung nicht genügt. Es könnte der Eindruck entstehen, dass Ärztinnen und Ärzte ohne Bewilligung in ihrem Herkunftsland während solcher Veranstaltungen praktizieren dürfen.

JU ist der Meinung, dass die Meldepflicht beim Kanton im Falle einer Berufsausübung von weniger als 30 Tagen im Rahmen eines sportlichen oder kulturellen Anlasses entfallen könnte.

Auch LU hält es für sinnvoll, nur sehr kurzzeitig in der Schweiz privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung tätig werdende Medizinalpersonen zwar nicht von der Meldepflicht, aber zur Vermeidung unnötigen Aufwandes für die Kantone von der Pflicht zur Eintragung ins Medizinalberuferegister auszunehmen.

Laut SMSR und SVM würde Absatz 4 die Berufsausübung ohne effektive Kontrolle erlauben. Diese ist deshalb auf die Teilnehmenden der entsprechenden Veranstaltungen zu beschränken. Die Medizinalperson darf nicht befugt sein, weitere Personen zu behandeln oder periodisch wiederkehrend tätig zu sein. Dies sollte in der Botschaft besser ausgeführt werden.

Artikel 36 Bewilligungsvoraussetzungen

AR sieht folgenden zusätzlichen Anpassungsbedarf: Der Nachweis einer Berufshaftpflicht soll nicht nur eine Berufspflicht darstellen, sondern zur Berufsvoraussetzung gemäss Artikel 36 erklärt werden. Die bestehende Formulierung in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a nimmt den Gesundheitsbehörden eine wichtige Interventionsmöglichkeit. Als Beispiel kann eine qualitativ ungenügende Gesundheitsfachperson erwähnt werden, die wegen einer Vielzahl von Haftpflichtfällen keine Versicherung mehr findet. Muss der Kanton die mangelhafte Qualität der Gesundheitsfachperson nachweisen, ist das Verfahren um ein Vielfaches aufwändiger, als ein Hinweis auf den Wegfall der Berufsvoraussetzung.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c (neu)

Laut GDK bestimmt Artikel 53 der Richtline 2005/36/EG, wo es heisst: «Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, … », lediglich, dass die Sprachprüfung nicht Bestandteil der Anerkennung der Berufsqualifikation sein kann. Eine Prüfung der Sprachkenntnisse durch die die Berufsausübung zu bewilligende Behörde ist daraus nicht ableitbar. Diesbezüglich kann auf die Praxis anderer Bundesstellen (z.B. BBT) verwiesen werden, die parallel zur Prüfung der Qualifikationen Sprachprüfungen vornehmen (lassen). Aus diesen Gründen liegt es nahe, die Prüfung der Sprachkenntnisse bei den Anerkennungsinstanzen anzusiedeln, ohne diese Prüfung (oder Überprüfung) als Teil der Diplomanerkennung zu behandeln. Um auch den Fällen gerecht zu werden, in denen eine antragstellende Person zwar eine der Landessprachen der Schweiz beherrscht, aber nicht diejenige(n), die sie im konkreten Fall (Kanton) benötigt, sollte es den für die Berufsausübung zuständigen Bewilligungsbehörden möglich sein, den Nachweis der zusätzlich erforderlichen Sprachkenntnisse zu verlangen, wie z.B. im erläuternden Bericht zu Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c MedBG vorgeschlagen wurde. Die GDK beantragt daher

1. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c wie folgt zu formulieren:

«der Bewilligungsbehörde einen Nachweis vorlegt, dass sie/er eine Landessprache der Schweiz beherrscht. Die Bewilligungsbehörde kann zudem verlangen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie/er die Sprache(n) des betreffenden Kantons beherrscht».

2. Im erläuternden Bericht folgenden Satz zu streichen: «Die zuständige kantonale Behörde hat zu prüfen, ob ein Antragsteller eine Landessprache beherrscht».

BS, LU, NW und OW teilen die Haltung der GDK. LU fügt an, dass in Kapitel 3.2 des erläuternden Berichts (Auswirkungen auf die Kantone) der den Kantonen durch die aufgezählten Revisionen entstehende Mehraufwand als «insgesamt nicht übermässig» betrachtet wird. Der Kanton lehnt diese Einschätzung ab. Insbesondere die gemäss dem Entwurf von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c neu den kantonalen