Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten
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Bewilligungsbehörden zugewiesene Prüfung der Sprachkenntnisse dürfte den Kantonen einen nicht unerheblichen Mehraufwand verursachen.
NW, SO, TG und die SMSR schlagen wie die GDK eine neue Formulierung vor: «der Bewilligungsbehörde einen Nachweis vorlegt, dass sie/er eine Landessprache der Schweiz beherrscht. Die Bewilligungsbehörde kann zudem verlangen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie/er die Sprachen des betreffenden Kantons beherrscht».
Der SBK hält die Formulierung von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c für unbefriedigend. Eine medizinische Fachperson muss die Sprache der betreuten Person und der anderen Fachpersonen, mit denen sie zusammenarbeitet, sehr gut beherrschen. Nur so können die Patientensicherheit, eine gute Versorgungsqualität und die Effizienz der Behandlung gewährleistet werden. Es muss daher sichergestellt werden, dass nicht eine Landessprache beherrscht wird, sondern diejenige, die im Arbeitsumfeld der gesuchstellenden Person mehrheitlich gesprochen wird. Die SPS vertritt dieselbe Meinung.
ZG beantragt folgende Formulierung: «c. Eine Amtssprache des betreffenden Kantons beherrscht». Entscheidend ist nicht die Beherrschung einer Landessprache, sondern der im konkreten Kanton benötigten Sprache. BE, SVV, die Interessengemeinschaft Versicherungsmedizin Schweiz (SIM), VKZS, SGE und SVDE teilen diese Meinung. Der VKZS schlägt folgenden Wortlaut vor: «Die Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: c. Eine Landessprache der Schweiz resp. Amtssprache des Kantons beherrscht».
JU unterstützt die Auflage der Beherrschung einer Landessprache, hält es jedoch für illusorisch oder sogar kontraproduktiv, die Überprüfung dieser Kenntnisse dem die Bewilligung erteilenden Kanton zu übertragen. Dies muss weiterhin im Rahmen des Gesuchs an die MEBEKO um Erteilung einer Bewilligung erfolgen, wobei die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Nachweis zu erbringen hat, dass sie/er eine Landessprache der Schweiz beherrscht. Der Kanton sollte eine Kopie erhalten, um sicherzustellen, dass es sich um die Sprache des Kantons handelt, für den die Bewilligung beantragt wurde.
ZH hält die pauschale Vorgabe des Niveaus B für nicht sachgerecht. Es sollte vielmehr klargestellt werden, dass die Anforderungen auf die beabsichtigte Tätigkeit auszurichten sind. So müssten von einer Psychiaterin oder einem Psychiater wohl Kenntnisse auf Niveau C1 verlangt werden, wohingegen bei einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt ein B2 vertretbar erscheint. Zudem muss es sich um die Amtssprache des Kantons handeln. Der Kanton schliesst sich der Meinung der GDK an, dass die Prüfung der Sprachkenntnisse weiterhin Aufgabe der Anerkennungsinstanzen sein sollte.
GR und SG weisen darauf hin, dass die gewählte Formulierung die Kantone vor nicht zu unterschätzende Umsetzungsprobleme stellt. So dürfte es genügend Fälle geben, in denen eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller zwar eine der Landessprachen beherrscht, nicht jedoch diejenige des Kantons der Berufsausübung. Nach dem vorliegenden Entwurf müsste die Bewilligung trotzdem erteilt werden. Des Weiteren kann es Fälle geben, in denen das Niveau B2 nicht erforderlich ist, die Bewilligung jedoch aufgrund Nichterfüllung der fachlichen Voraussetzungen nicht erteilt werden könnte. Die neue Richtlinie besagt nur, dass die Sprachprüfung nicht Bestandteil der Anerkennung der Berufsqualifikationen sein könne. Eine Prüfung der Sprachkenntnisse durch die bewilligende Stelle ist daraus nicht ableitbar. GR und SG beantragen, die Prüfung der Sprachkenntnisse weiterhin bei den Anerkennungsinstanzen anzusiedeln, ohne sie als Teil der Diplomanerkennung zu behandeln. GR beantragt dazu folgende Formulierung: «der Bewilligungsbehörde einen Nachweis vorlegt, dass sie beziehungsweise er eine Landessprache der Schweiz beherrscht. Die Bewilligungsbehörde kann zudem verlangen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie beziehungsweise er die Sprache des betreffenden Kantons beherrscht». SG unterbreitet einen sehr ähnlichen Vorschlag: «Die Bewilligung wird erteilt (....) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Ausübung der zu bewilligenden Berufstätigkeit nachweist». Zusätzlich sind die entsprechenden Anpassungen im Bericht vorzunehmen.
TI befürchtet, dass diese Kompetenzübertragung die Kantone vor praktische Probleme stellen wird. Der Kanton beantragt, dass weiterhin die Bundesbehörde für die Überprüfung zuständig sein soll, allenfalls im Rahmen eines von der Anerkennung getrennten Verfahrens. Zudem reicht die Beherrschung einer