Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten
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Landessprache nicht aus; es muss sich um die in der Region gesprochene Sprache handeln. Dies wirft Fragen in Bezug auf die schweizerischen Fachpersonen auf. TI beantragt deshalb folgende Formulierung: «legt der Bewilligungsbehörde den Nachweis vor, dass sie bzw. er über die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Ausübung der zu bewilligenden Berufstätigkeit verfügt («comprova all’autorità competente per il rilascio dell’autorizzazione di aver acquisito le conoscienze linguistiche necessarie per l’exercizio della propria attività»).
NE hält es für sinnvoller, dass eine vom Bund beauftragte Behörde in einer ersten Phase die fachlichen und sprachlichen Kompetenzen aufgrund einheitlicher Kriterien überprüft. Anschliessend obliegt es der Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die Sprachkenntnisse für die therapeutische Beziehungsgestaltung genügen.
VD, SMSR und VKS halten es im Interesse einer einheitlichen Handhabung für sinnvoll, die Kenntnisse von mindestens einer Landessprache auf Bundesebene überprüfen zu lassen. Ausserdem sollten die Kantone die Möglichkeit haben, die Kenntnisse in der Amtssprache des Kantons zu überprüfen. Die SMSR schlägt folgende Formulierung vor: «der Bewilligungsbehörde einen Nachweis vorlegt, dass sie bzw. er eine Landessprache der Schweiz beherrscht. Die Bewilligungsbehörde kann zudem verlangen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie bzw. er die Sprache des betreffenden Kantons beherrscht» (« présente à l’autorité chargée d’octroyer l’autorisation une attestation selon laquelle il maîtrise une langue nationale de la Suisse. L’autorité chargée d’octroyer l’autorisation peut de plus exiger que le requérant atteste qu’il maîtrise la ou les langues du canton concerné »).
Auch wenn die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen zwischen der Schweiz und den EU-Staaten grundsätzlich begrüsst wird, lehnt SZ ab, dass künftig die Kantone zu überprüfen haben, ob Personen ausländischer Herkunft, welche ein Gesuch um eine Bewilligung für einen Medizinalberuf stellen, eine Landessprache beherrschen. Es ist zweckmässiger, wenn diese Aufgabe wie bisher durch die zuständigen Ausschüsse des BAG wahrgenommen wird. Einerseits verfügen diese über die erforderlichen Kompetenzen und andererseits wird dadurch eine einheitliche Umsetzung sichergestellt. Die Bestimmung ist so zu formulieren, dass Gesuchstellende eine Landessprache des Kantons beherrschen müssen, in welchem sie beabsichtigen, berufstätig zu werden. Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG fordert Sprachkenntnisse, die zur Ausübung der Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Diese Bestimmung trägt der Mehrsprachigkeit der Schweiz ungenügend Rechnung.
Für die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist es nach Ansicht von BL unabdingbar, dass die Medizinalpersonen ihre Patienten verstehen und mit ihnen ungehindert kommunizieren können. Eine Verständigung ist dann am besten gesichert, wenn die örtlich gesprochene Landessprache beherrscht wird. Für die Berufsausübungsbewilligung sollte diese Anforderung Voraussetzung sein. BL schlägt daher folgenden Wortlaut vor: «c. Wenn die örtlich gesprochene Landessprache beherrscht wird». Weitere Bestimmungen, wie die Sprachkenntnisse nachgewiesen oder überprüft werden sollen, erachtet BL eher als hinderlich. In kleineren Kantonen sind persönliche Gespräche möglich, in grösseren wird wohl eher dem Nachweis mit einem Sprachdiplom der Vorzug gegeben. BL könnte sich vorstellen, dass in den Erläuterungen zum Gesetz ein minimaler Sprachstandard wie das DSD (Deutsch) oder das DELF (Französisch) als Richtlinie empfohlen wird.
VS weist darauf hin, dass gewisse Autoren bereits erwähnt hatten, dass die Prüfung der Sprachkenntnisse eigentlich unter Artikel 36 fallen sollte. Diese Anforderung ist die Voraussetzung für die therapeutische Beziehung zwischen Patienten und Gesundheitsfachpersonen. Die Behörden müssen darauf achten, keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Umgekehrt führt der Bericht nicht aus, wie diese Überprüfung durch die Kantone zu erfolgen hat. Dies wirft sehr konkrete Fragen der Umsetzung dieser fortan den Kantonen übertragenen Aufsichtsbefugnis auf.
GE beantragt eine Umformulierung des Artikels: «der Bewilligungsbehörde einen Nachweis vorlegt, dass sie bzw. er eine Landessprache der Schweiz beherrscht. Die Bewilligungsbehörde kann zudem verlangen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie bzw. er die Sprache(n) des betreffenden Kantons beherrscht» («… présente à l’autorité chargée d’octroyer l’autorisation une attestation selon laquelle il/elle maîtrise une langue nationale. L’autorité chargée d’octroyer l’autorisation peut, de plus, exiger que le requérant ou la requérante atteste qu’il maîtrise la langue ou les langues du canton concerné »). Es scheint zentral, dass das Bewilligungsgesuch in einem Kanton gestellt wird, dessen gesprochene Sprache