Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten
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beherrscht wird. Andererseits stellt die Überprüfung der Sprachkenntnisse durch die Kantone für diese einen Mehraufwand dar. GE schlägt vor, dass der Bund eine eidgenössische Stelle bezeichnet, die für die Überprüfung der Sprachkenntnisse zuständig sein soll. Die Kantone sollen lediglich zu überprüfen haben, dass eine entsprechende Bescheinigung vorliegt.
Die ASMI weist darauf hin, dass kantonal unterschiedliche Anforderungen an die Beherrschung einer Landessprache willkürlich sein könnten und fordert national einheitliche Anforderungen. Auch ApA, senesuisse, TAeG, GLAeG, Ärzteve. GR, GZG, die Société Neuchâteloise de Médecine (SNM), AeGBL und der Walliser Ärzteverband (SMV) sprechen sich für gleiche Anforderungen für alle aus. Die Patientinnen und Patienten haben ein Anrecht, sich in einer Landessprache zu unterhalten. Folglich sind überall gleiche Prüfungen vorzusehen.
Der VSS begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen betreffend die Überprüfung der Sprachkenntnisse grundsätzlich. Die Beherrschung einer Sprache ist für eine gute Kommunikation mit den Patientinnen und Patienten unabdingbar. Es gilt jedoch zwischen Diplomanerkennung, Praxisbewilligung und Berufsausübung zu unterscheiden.
Ärztege. SG, KAEGSH, AGSZ, AGZG, AGZ und die Medizinische Gesellschaft Basel (MEDGES) halten eine einheitliche Sprachprüfung für zwingend erforderlich. Die Patientinnen und Patienten haben ein Anrecht, sich mit ihren Ärztinnen und Ärzten in einer Landessprache zu unterhalten. Ansonsten ist ein vertrauenswürdiges Arzt-Patienten-Verhältnis verunmöglicht
Die KKA begrüsst das Beherrschen einer Landessprache als Voraussetzung. Sie plädiert vehement für eine für die Bewilligungssuchenden einfache und kostengünstige Lösung. Am besten wäre es, an einer Art Anerkennungsvoraussetzung festzuhalten. Die SNM unterstützt diese Lösung.
SGDV und fmch sind der Ansicht, dass die Sprachkenntnisse bei der Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung in allen Kantonen geprüft werden sollten, und zwar lückenlos für angestellt und selbständig tätige Fachpersonen. Nicht alle Kantone kennen bisher eine Bewilligungspflicht für die Berufsausübung für sämtliche Fachpersonen.
CURAVIVA hält lokale Sprachkenntnisse für unabdingbar. Es ist sicherzustellen, dass diese auf kantonaler Ebene geprüft werden.
Santésuisse betont, dass die Prüfung der Kenntnis einer Landessprache künftig zwingend von den Kantonen im Rahmen der Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zu übernehmen ist. Diese Prüfung ist sehr ernst zu nehmen. Gute Sprachkenntnisse sind unerlässlich für eine qualitativ hochstehende Versorgung, nicht nur für die Betreuung der Patientinnen und Patienten, sondern auch für die Vernetzung in multiprofessionellen Teams. Gegenüber den Kantonen sind daher nicht nur gute, sondern sehr gute Kenntnisse mindestens einer Landessprache, welche in der entsprechenden Region auch effektiv gesprochen wird, nachzuweisen.
Nach Meinung der CSP sollten Sprachkenntnisse mindestens auf Niveau B2 verlangt werden, ansonsten führt dies zu grossen Unterschieden zwischen den Kantonen. Das europäische Sprachenportfolio ist als geeigneter Referenzrahmen hierfür zu nutzen.
Die BEKAG erachtet die Beherrschung einer Landessprache und gegebenenfalls die Absolvierung eines Sprachtests im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Ausübung des Arztberufs in eigener fachlicher Verantwortung in der Schweiz als unabdingbar. Die Zuständigkeit der Kantone ist nicht zu bemängeln. Ob und inwieweit die Sprachtests eidgenössisch vereinheitlicht werden müssten, erscheint der BEKAG unklar und zumindest nicht zwingend, solange die Prüfung willkürfrei erfolgt.
UZH Rektorat warnt, dass durch diese neue Regelung eine Lücke entsteht, weil für die grosse Zahl der nicht privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Ärztinnen und Ärzte keine Beherrschung einer Landessprache mehr verlangt wird. Im Interesse der Qualität der Patientenversorgung ist die Beherrschung einer Landessprache auch bei diesen Ärztinnen und Ärzten unabdingbar. UZH Rektorat fordert deshalb, dass dies an geeigneter Stelle im MedBG präzisiert wird.
Die SSO hegt Zweifel, ob die Kantone willens und in der Lage sind, berufsspezifische Sprachprüfungen abzuhalten. SSO plädiert dafür, dass sowohl die unselbständig tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte wie