Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten
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auch diejenigen, welche im öffentlichen Dienst tätig sind, systematisch und rechtsgleich über ihre Sprachkenntnisse geprüft werden.
SH erachtet die Prüfung der Sprachkenntnisse als zu aufwändig für kleinere Kantone. Der Kanton beantragt die Ansiedlung der Sprachkenntnisprüfung bei den Anerkennungsinstanzen oder einer anderen auf Bundesebene definierten Stelle, ohne dass diese Prüfung (oder Überprüfung) als Teil der Diplomanerkennung zu behandeln wären. Zudem sollte die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Sprache des Kantons der Berufsausübung beherrschen, was zumindest im Kommentar zum Gesetz klarzustellen ist.
Nach Meinung der SP sollte noch einmal überlegt werden, ob die Prüfung der Sprachkenntnisse durch die Kantone sinnvoll ist. Allenfalls wäre eine Prüfung beispielsweise durch eine Anerkennungsinstanz effizienter.
GL wehrt sich gegen diese neue Aufgabe, weil offen gelassen wird, wie dies zu geschehen hätte. Es erscheint ineffizient und wenig zweckmässig, wenn alle Kantone selbständige Verfahren zur Prüfung der Sprachkompetenz entwickeln. Kleine Kantone haben dafür keine Ressourcen. Artikel 15 sollte unverändert beibehalten werden und die Prüfung wie bis anhin durch die Anerkennungsinstanz erfolgen.
Die CVP bedauert die Kompetenzverschiebung vom Bund zu den Kantonen. Diesen entsteht dadurch bei der Bearbeitung der Gesuche für die Berufsausübungsbewilligung ein erheblicher Zusatzaufwand.
Chirosuisse hält die Neuerungen für zweckmässig, weist jedoch darauf hin, dass es mit einem solchen Eingriff in die Gesundheitspolizeihoheit der Kantone schwieriger wird, die Zuständigkeitsbereiche von Bund und Kantonen klar abzugrenzen.
SIWF/FMH und VSAO weisen darauf hin, dass die Ergänzung von Buchstabe c obsolet wird, wenn weiterhin eine zentrale Sprachprüfung gefordert wird.
Der Dachverband der Schweizerischen Verbände für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Suissepro) begrüsst die Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG, erkennt jedoch eine Lücke für unselbständig arbeitende Medizinalpersonen, wenn die Sprachkenntnisse neu im Rahmen der Berufsausübungsbewilligung zu prüfen sind. Für diese Personengruppe sehen verschiedene Kantone keine behördliche Zulassung vor. Es müssten in allen Kantonen die normativen Voraussetzungen vorhanden sein, auch unselbständig arbeitende Medizinalpersonen beim Auftreten von Problemen wegen mangelnden Sprachkenntnissen gewisse Auflagen zu erteilen. Suissepro plädiert dafür, dass auch Medizinalpersonen, die beruflich im Bereich des Öffentlichen Rechts tätig sind, dem Gesetz und insbesondere der Bewilligungspflicht unterstellt werden.
bis Artikel 36 Absatz 1
FR schlägt einen neuen Absatz vor: «Die Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: c. eine Landessprache der Schweiz beherrscht. Der Bundesrat regelt das entsprechende Prüfverfahren» (« l’autorisation de pratiquer à titre d’activité économique privée, sous sa propre responsabilité professionnelle, est octroyée si le requérant : c. maîtrise une des langues nationales, le contrôle y relatif étant réglé par le Conseil fédéral »). Im offensichtlichen Interesse einer landesweit einheitlichen Handhabung hat die Überprüfung der Sprachkenntnisse auf Bundesebene zu erfolgen, parallel zum Anerkennungsverfahren. Um den kantonalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, soll die Durchführungsverordnung den Kantonen die Möglichkeit geben, bei Bedarf eine zusätzliche Sprachprüfung durchzuführen.
Artikel 36 Absatz 2
ZH beantragt, dass wer den Beruf als Zahnärztin oder Zahnarzt selbständig ausüben will, eine zweijährige praktische Weiterbildung in einer zahnärztlichen Praxis oder einem zahnärztlichen Institut nachzuweisen hat, wie dies in der KVV (Art. 42) auch für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenversicherung vorausgesetzt wird. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als das zahnärztliche Staatsexamen weniger praktisch-klinische Kompetenzen vermittelt.