Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten
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3 Rechtsvergleich und internationales Recht
3.1 Rechtsvergleich
Zur Vorbereitung der Vernehmlassungsvorlage hat das Bundesamt für Justiz das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung beauftragt, ein rechtsvergleichendes Gutachten betreffend das Verjährungsrecht in Deutschland, Frankreich, England und Dänemark zu erstellen. Untersucht wurden insbesondere das Konzept des Verjährungsrechts, dessen Anwendungsbereich und die Modalitäten der Verjährungsfristen. Das Gutachten ergibt zusammenfassend folgendes Ergebnis58:
-- Reformen: Die Verjährungsrechte von Deutschland, Frankreich und Dänemark wurden
kürzlich revidiert. Der englische Limitation Act stammt von 1980; auf dessen Reformbedürftigkeit wird in England jedoch verstärkt hingewiesen.
-- Wirkungen: In Deutschland wird die Verjährung als materiellrechtliche Einrede qualifi-
ziert, in England dagegen als prozessrechtliches Instrument. In Frankreich ist die Einordnung ungeklärt. In allen drei Rechtsordnungen bleibt die Forderung aber trotz Verjährung bestehen und sie wird in der Regel nicht von Amtes wegen berücksichtigt. In Dänemark ist die Verjährung hingegen ein materieller Endigungsgrund der Forderung und es bestehen Anzeichen dafür, dass sie auch von Amtes wegen beachtet werden kann.
-- Konzepte: In England besteht kein allgemeines Verjährungsregime. Verjährungsrecht-
lich ist stets nach dem Anspruchsgrund zu differenzieren, was praktisch bedeutsame Abgrenzungsprobleme mit sich bringt. Die modernen Verjährungssysteme (Deutschland, Frankreich, Dänemark) enthalten demgegenüber ein allgemeines Verjährungsregime, das unabhängig vom Entstehungsgrund eines Anspruchs anwendbar ist und somit auch ausservertragliche Ansprüche umfasst. Zu unterscheiden ist dabei, ob der Fristbeginn durch subjektive (Deutschland und Frankreich) oder objektive Elemente (Dänemark) ausgelöst wird. Das dänische objektive System sieht jedoch zusätzlich einen allgemeinen Suspensionsgrund vor, der den Beginn des Fristenlaufs bei Vorliegen von nicht fahrlässiger Unkenntnis von Anspruch oder Schuldner verschiebt. Beide Konzeptionen kennen folglich subjektive Elemente und unterscheiden sich in ihren praktischen Ergebnissen kaum.
-- Fristen: Die allgemeinen Fristen betragen in Deutschland und in Dänemark drei, in
Frankreich fünf Jahre. In England bestehen besondere Fristen zwischen einem Jahr und zwölf Jahren. Die subjektiven Elemente können den Verjährungsbeginn erheblich verzögern. Deshalb sehen viele Systeme eine maximale, objektive Höchstfrist vor. Diese Fristen betragen zwischen zehn und dreissig Jahren. Das deutsche Recht kennt eine selbstständige – ebenfalls den Hemmungsgründen unterliegende – Höchstfrist. In England, Frankreich und Dänemark gilt die Höchstfrist dagegen als Begrenzung der allgemeinen Frist, die von den Hemmungsgründen nicht berührt wird. Das französische Recht kennt für Körperschäden keine Höchstfrist.
-- Sonderregelungen: Neben dem allgemeinen Regime bestehen überall auch verjäh-
rungsrechtliche Sonderbestimmungen. Diese sind sowohl im Verjährungsrecht der Zivilgesetzbücher selbst als auch in Sondergesetzen geregelt. Rechtsvergleichend fällt auf, dass in Deutschland die Klage auf Herausgabe des Eigentums verjähren kann und
58 Das Gutachten kann auf der Internetseite des BJ eingesehen werden (http://www.bj.admin.ch/ content/bj/de/home/themen/wirtschaft/gesetzgebung/verjaehrungsfristen.html).