Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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Im Innenverhältnis unterscheidet das Bundesgericht ebenfalls zwischen echter und unechter Solidarität. Im Fall echter Solidarität gesteht es dem Regressierenden neben der Regressforderung nach Artikel 148 Absatz 2 OR eine so genannte Subrogationsforderung (Art. 149 Abs. 1 OR) zur Verstärkung des Regressanspruchs zu. Im Fall der unechten Solidarität anerkennt es nur einen Ausgleichsanspruch (selbstständigen Regressanspruch). Die Subrogation hat keinen Einfluss auf den Verjährungslauf der Subrogationsforderungen, d.h. die bereits begonnene Verjährungsfrist läuft nach der Legalzession weiter. Die selbstständige Regressforderung verjährt dagegen unabhängig von der Hauptforderung, da die Regressforderung ein von der Hauptforderung unabhängiges und eigenständiges Recht ist. Darin sind sich Lehre und Rechtsprechung einig. Hingegen ist umstritten, welcher Verjährungsordnung die Regressforderungen unterstehen. Einige wenden die allgemeinen Verjährungsbestimmungen von Artikel 127 ff. OR an, andere Artikel 67 OR. Dritte sind der Auffassung, dass eine Gesetzeslücke vorliegt, die durch Richterrecht zu füllen ist42. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab dem Tag, an dem der Regressberechtigte die Leistung an den Hauptgläubiger erbracht hat und der andere Haftpflichtige bekannt wurde, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren ab dem Tag, an dem die Schädigung eingetreten ist43.

e) Ansprüche der Angehörigen des direktgeschädigten Vertragspartners

Das Bundesgericht vertritt die Auffassung, dass Versorgerschaden und Genugtuungsansprüche der Angehörigen ausschliesslich nach Artikel 60 OR verjähren, somit auch dann, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Verantwortlichen ein Vertragsverhältnis bestanden hat44. In der Lehre bestehen diesbezüglich unterschiedliche Meinungen45: Gemäss einer Lehrmeinung ist beim Versorgerschaden die vertragsrechtliche Verjährung anwendbar, nach einer anderen Artikel 60 OR. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht ausnahmsweise die Anwendung der vertragsrechtlichen Verjährungsfrist auf den Genugtuungsanspruch eines Angehörigen zulässt, wenn dieser selbst Vertragspartner ist (z.B. bei der ärztlichen Behandlung eines Kindes46) und ein Vertrag zu Gunsten Dritter vorliegt47.

f) Verhältnis der zivilrechtlichen Verjährungsfrist einer Forderung aus strafbarer

Handlung zu deren strafrechtlichen Verjährungsfrist

Nach Artikel 60 Absatz 2 OR gilt die für das Strafrecht längere Verjährungsfrist auch für den Zivilanspruch, wenn die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird. Diese Regel ist sowohl im Obligationenrecht (z.B. Art. 760 Abs. 2 OR) wie auch in Spezialgesetzen (z.B. Art. 83 Abs. 1 SVG oder Art. 39 Abs. 1 RLG) übernommen worden. Sinn und Zweck der Bestimmung beruhen auf der Überlegung, dass es unverständlich wäre, wenn dem Opfer keine zivilrechtlichen Mittel gegen den Verursacher zustünden, solange dieser einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt ist, die in der Regel für ihn schwerwie-

42 Vgl. KOLLER, OR AT, § 75 N 215 m.w.H.

43 Vgl. BGE 133 III 6, E. 5.3.2 f. und 5.4 m.w.H.; HEIERLI/SCHNYDER, S. 209 ff.

44 Vgl. BGE 123 III 204.

45 Vgl. dazu REY, N 1603c f. m.w.H.

46 Vgl. BGE 116 II 519, E. 2c.

47 Vgl. BGE 123 III 204, E. 2g.