Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten
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gendere Folgen hat48. Die zivilrechtliche Klage darf demnach nicht vor der strafrechtlichen verjähren. Die Anwendung von Artikel 60 Absatz 2 OR hat in der Praxis zahlreiche Schwierigkeiten bereitet. Probleme entstehen insbesondere dann, wenn die schädigende Person nicht verfolgt wurde und der Zivilrichter abstrakt die Strafbarkeit seines Verhaltens bestimmen muss. Dasselbe gilt, wenn eine hängige Strafklage ausgesetzt wird oder vor dem Strafurteil erlischt (z.B. Einstellung oder Rückzug des Strafantrags)49. Sodann herrscht Uneinigkeit über die Frage, ob die strafrechtliche längere Frist sowohl bezüglich der relativen als auch der absoluten Frist Anwendung findet. Einem Teil der Lehre genügt es, lediglich die absolute, nicht auch die relative Frist zu verlängern50. Das Bundesgericht und ein gewichtiger Teil der Lehre dagegen lehnen eine solche Auslegung ab und wenden Artikel 60 Absatz 2 OR sowohl bezüglich der absoluten als auch der relativen Frist an51. Ebenso besteht Meinungsverschiedenheit bei der Frage, ob mit der Unterbrechung der Verjährungsfrist eine neue Verjährungsfrist wiederum mit der strafrechtlichen Dauer ausgelöst wird oder nicht. Während das Bundesgericht diese Frage bejaht52, vertritt ein Teil der Lehre eine differenzierte Betrachtung53. Weiter ist fraglich, ob Artikel 60 Absatz 2 OR nur für Forderungen gegen den Straftäter gilt, oder auch gegenüber anderen Personen, die zivilrechtlich für den vom Täter verursachten Schaden einzustehen haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Anwendungsbereich auf die Erben des Straftäters54 und auf die Organhaftung juristischer Personen für das schädigende Verhalten strafbarer Organe55 ausgedehnt, nicht aber auf die Hilfspersonen des Geschäftsherrn (Art. 55 OR)56 oder die Haftung des Familienhaupts (Art. 333 ZGB)57. Eine solche Differenzierung ist nur schwer verständlich. Fraglich ist schliesslich, was geschieht, wenn eine Straftat unverjährbar ist. Gilt dann die strafrechtliche Unverjährbarkeit auch für den zivilen Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch des Geschädigten? Die Unsicherheit wird verstärkt, wenn die Verjährung gegenüber Dritten anwendbar ist.
2.3.4 Fazit
Im Verjährungsrecht bestehen neben der verwirrenden Menge von Bestimmungen unzählige Streitfragen, die zu einer grossen Unsicherheit führen. Nach dem Urteil der Lehre und Praxis ist daher seit langem eine umfassende Revision des Verjährungsrechts geboten. Die zentralen Revisionsanliegen sind: Vereinheitlichung des Verjährungsrechts, Verlängerung der Verjährungsfristen und Beseitigung von Unsicherheiten.
48 Vgl. REY, N 1663 m.w.H.
49 Vgl. Erläuternden Bericht zum Vorentwurf Haftpflichtrecht, S. 216 f.
50 Vgl. SPIRO, Band I, § 91.
51 Vgl. BGE 106 II 213, E. 2; REY, N 1684.
52 Vgl. BGE 127 III 538, E. 4c f.; BGE 131 III 430, E. 1.2 ff.
53 Vgl. REY, N 1682 f. m.w.H.
54 Vgl. BGE 122 III 5, E. 4c f.
55 Vgl. BGE 122 III 225, E. 4.
56 Vgl. BGE 133 III 6, E. 5.1; BGE 122 III 225, E. 5.
57 Vgl. BGE 122 III 225, E. 5.