Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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mit während der Dauer des Einredeverzichts die Verjährung weder gehemmt noch unterbrochen wird. Trotzdem hat das Bundesgericht den Einredeverzicht (Art. 141 Abs. 1 OR) der Verlängerung der Verjährungsfrist (Art. 129 OR) gleichgestellt33. Fraglich ist allemal, ob sich der Vorausverzicht auf alle Verjährungsfristen und nicht bloss auf die im dritten Titel des OR (Art. 127–141) enthaltenen beziehen kann.

Nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung verbietet Artikel 141 Absatz 1 OR lediglich den Verzicht vor Entstehung der Forderung. Demgegenüber kann der Schuldner nach deren Entstehung einseitig oder vertraglich auf die Verjährungseinrede verzichten. Dies gilt selbst für Fristen des dritten Titels; Artikel 129 OR steht dem nicht entgegen34. Gemäss einem Teil der Lehre entspricht diese höchstrichterliche Ansicht zwar einem praktischen Bedürfnis, sie ist aber nur schwer mit dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte von Artikel 141 Absatz 1 OR zu vereinbaren. Im Prinzip handelt es sich dabei um eine Verlängerung der Verjährungsfrist, wenn auch im Wortkleid des Verzichts und führt somit zu einer Aushebelung von Artikel 129 OR35.

Für die Dauer des Einredeverzichts setzt das Bundesgericht eine Höchstgrenze von zehn Jahren. Umstritten ist, ab wann diese Frist zu laufen beginnt. Während ein Teil der Lehre auf den Zeitpunkt des Verjährungseintritts abstellt36, ist für den anderen Teil der Lehre der Zeitpunkt der Verzichtserklärung massgebend37.

d) Solidarschuld und Regressforderung

Die Solidarschuldnerschaft (Mehrzahl von Schuldnern) wirft hinsichtlich der Verjährung sowohl im Aussen- wie auch im Innenverhältnis Fragen auf. Im Aussenverhältnis gilt der Grundsatz, dass die Schulden der verschiedenen Solidarschuldner ein eigenständiges rechtliches Schicksal haben. Dies gilt auch für die Verjährung. Eine Einschränkung ergibt sich aus Artikel 136 Absatz 1 OR. Danach wirkt die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner auch gegen die übrigen Mitschuldner. Ein Teil der Lehre wendet diese Regel gestützt auf den Gesetzeswortlaut nur dann an, wenn die Verjährung durch den Gläubiger unterbrochen wird38. Für einen anderen Teil gilt die Bestimmung auch dann, wenn ein Solidarschuldner die Verjährung durch Anerkennung der Forderung unterbricht39. Sodann ist umstritten, ob die Bestimmung auf alle Solidarschuldverhältnisse Anwendung findet oder nur auf Fälle der echten Solidarität, d.h. in denen solidarische Forderungen aus demselben Rechtsgrund entstehen. Das Bundesgericht und ein Teil der Lehre folgen dieser zweiten Lösung40. Der andere Teil erkennt keinen überzeugenden Grund, die unechte Solidarität (Anspruchskonkurrenz), d.h. die Solidarhaftung aus verschiedenen Rechtsgründen, der Unterbrechungswirkung nach Artikel 136 Absatz 1 OR zu entziehen41.

33 Vgl. BSK-DÄPPEN, Art. 141 OR N 1a.

34 BGE 132 III 226, E. 3.

35 Ausführlich zum Verjährungsverzicht GAUCH, Verjährungsverzicht, S. 533 ff. und 561 ff.

36 Vgl. GAUCH, Verjährungsverzicht, S. 536.

37 Vgl. BUCHER, Verjährung, S. 195.

38 Vgl. ZK-BERTI, Art. 136/141 OR N 7; BSK-DÄPPEN, Art. 136 OR N 3; KOLLER, OR AT, § 75 N 210.

39 Vgl. BUCHER, OR AT, S. 495; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Band II, N 3721.

40 Vgl. BGE 127 III 257, E. 6; BGE 130 III 362, E. 5 sowie z.B. ZK-BERTI, Art. 136/141 OR N 6; BUCHER, OR AT, S. 495; BSK-DÄPPEN, Art. 136 OR N 3.

41 Vgl. KOLLER, OR AT, § 75 N 41.