Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten
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dass manche Systeme ihr Verjährungsrecht im Grundsatz auch auf Gestaltungsrechte und Gewährleistungsansprüche ausdehnen.
-- Unterbrechung und Hemmung: Die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung sind
teilweise vom nationalen Prozessrecht beeinflusst. Dementsprechend ergeben sich vergleichsweise viele Besonderheiten. Gewisse Unterbrechungsgründe finden sich aber regelmässig, so z.B. die Schuldanerkennung, die Einleitung gerichtlicher Schritte oder Vollstreckungshandlungen gegen den Schuldner. Betreffend die Hemmungsgründe bestehen Unterschiede: Die blosse Aufnahme von Verhandlungen zur Konfliktlösung zwischen den Parteien z.B. führt in Deutschland, England und Dänemark zur Hemmung der Verjährung, in Frankreich hingegen muss ein formelles Mediationsverfahren aufgenommen werden. Der allgemeine Hemmungsgrund der höheren Gewalt ist im deutschen, französischen, dänischen und teilweise im englischen Recht bekannt. In Dänemark wird neben der höheren Gewalt ausdrücklich die Unkenntnis vom Aufenthaltsort des Schuldners als Grund genannt.
-- Abänderbarkeit: Deutschland, Frankreich und England gehen im Grundsatz davon aus,
dass das Verjährungsrecht weitgehend dispositiv ist. In Dänemark ist hingegen die vertragliche Abänderung nur sehr eingeschränkt möglich: Die Abänderung im Voraus zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen. Auch auf Seiten eines Gläubigers, der Konsument ist, ist das gesetzliche Verjährungsrecht zu seinem Nachteil im dänischen Recht nicht veränderbar. Instrumente des Konsumentenschutzes können auch in anderen Rechtsordnungen die Abänderbarkeit der Verjährung beschränken (z.B. in Frankreich die Dauer der Verjährungsfrist).
3.2 Internationales Recht
3.2.1 Modellregelwerke
a) Principles of European Contract Law (PECL)
Die Kommission für Europäisches Vertragsrecht (Lando-Kommission) hat in den Jahren 2001/2003 im Anschluss an die Teile I und II der Principles of European Contract Law (PECL) Grundregeln eines Europäischen Verjährungsrechts verabschiedet (Art. 14:101– 14:601 PECL).
Demnach beträgt die allgemeine Verjährungsfrist drei Jahre (Art. 14:201 PECL). Sie beginnt im Zeitpunkt, in dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat, für Schadenersatzansprüche im Zeitpunkt der schädigenden Handlung (Art. 14:203 PECL). Ist der Anspruch durch ein gerichtliches Urteil zugesprochen, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (Art. 14:202 PECL). Die allgemeine Frist ist aber gehemmt, solange der Gläubiger die Person des Schuldners oder die Umstände, auf denen sein Anspruch beruht, nicht kennt und vernünftigerweise nicht kennen kann (Art. 14:301 PECL). Artikel 14:302 bis 14:306 PECL regeln weitere Hemmungsgründe (z.B. Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, fehlende Geschäftsfähigkeit, Erbfall und Führen von Vergleichsverhandlungen). Die Verjährungsfrist darf durch Hemmung jedoch höchstens auf zehn Jahre, bei Ansprüchen wegen Verletzung persönlicher Rechtsgüter auf dreissig Jahre verlängert werden (Art. 14:307 PECL).
Neben den Hemmungsgründen kennen die PECL auch Gründe, die den Neubeginn der Frist zur Folge haben (Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner [Art. 14:401 PECL] und Vollstreckungsversuch des Gläubigers [Art. 14:402 PECL]). Die Parteien können schliesslich die Voraussetzungen der Verjährung, insbesondere die Verlängerung