Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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oder Verkürzung der Fristen, vertraglich abändern. Die Verjährungsfrist darf aber nicht auf weniger als ein Jahr verkürzt oder auf mehr als dreissig Jahre verlängert werden (Art. 14:601 PECL).

b) Draft Common Frame of Reference (DCFR)

Gestützt auf die PECL hat die Study Group on a European Civil Code (SGECC) und die Research Group on EC Private Law (Acquis Group) Anfang 2008 der Europäischen Kommission einen Draft Common Frame of Reference (DCFR) vorgelegt. Es handelt sich dabei um einen akademischen Entwurf für die Kodifikation des europäischen Vertragsrechts und angrenzender Rechtsgebiete. Das Regelwerk geht über das Vertragsrecht hinaus und umfasst insbesondere auch das Deliktsrecht. Diese Integration ist ein wesentlicher Unterschied zu den PECL, die nur einer Vereinheitlichung des Vertragsrechts dienen wollen.

Das Verjährungsrecht wird in Buch III, Kapitel 7, geregelt (III.-7:101–III.-7:601 DCFR). Der DCFR übernimmt weitgehend die Vorschläge aus den PECL59: Die regelmässige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (III.-7:201 DCFR). Die Verjährung läuft aber nicht, solange der Gläubiger von seinem Forderungsrecht keine Kenntnis hat oder vernünftigerweise keine Kenntnis davon haben muss (III.-7:301 DCFR). Diese Frist ist durch eine Maximalfrist von zehn Jahren, bei Körperschäden von dreissig Jahren, beschränkt (III.-7:307 DCFR). Die Parteien können die Verjährungsfristen grundsätzlich abändern; sie sind allerdings an eine Minimalfrist von einem Jahr und eine Maximalfrist von dreissig Jahren gebunden (III.-7:601 DCFR).

c) Unidroit Principles of International Commercial Contracts (PICC)

Das Verjährungsrecht hat auch in der ergänzten Fassung der Unidroit Principles of International Commercial Contracts (PICC) von 2004 Eingang gefunden (Art. 10.1–10.11 PICC). Der Anwendungsbereich ist allerdings auf internationale Handelsverträge beschränkt.

Nach Artikel 10.2 PICC verjähren Ansprüche nach drei Jahren ab dem Tag, an dem der Gläubiger die Tatsachen, aufgrund deren sein Recht ausgeübt werden kann, kennt oder kennen musste, spätestens aber nach zehn Jahren seit Fälligkeit. Die Parteien können diese Verjährungsfristen abändern, müssen aber Minimal- und Maximalfristen beachten (Art. 10.3 PICC). Die Verjährungsfrist beginnt von neuem, wenn der Schuldner das Recht des Gläubigers anerkennt (Art. 10.4 PICC). Sie kann sodann gehemmt werden (Art. 10.5– 10.8 PICC; z.B. Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, eines Schiedsverfahrens oder eines Insolvenzverfahrens sowie bei höherer Gewalt, Tod oder fehlender Geschäftsfähigkeit). Die Fristen werden auch gehemmt, wenn die Parteien mithilfe einer Drittperson versuchen, ihren Streit aussergerichtlich beizulegen (Art. 10.7 PICC).

3.2.2 Verjährungsübereinkommen (VerjÜbk)

Am 14. Juni 1974 verabschiedete eine diplomatische Konferenz in New York das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf

59 Vgl. ERNST, S. 67 ff.