Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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(VerjÜbk). Der Anwendungsbereich des Übereinkommens beschränkt sich auf vertragliche Ansprüche, die sich aus einem internationalen Kaufvertrag ergeben.

Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre (Art. 8 VerjÜbk). Sie beginnt grundsätzlich im Zeitpunkt der Fälligkeit zu laufen (Art. 9 VerjÜbk), für Ansprüche aus Vertragsverletzungen jedoch bereits im Zeitpunkt der Verletzungshandlung (Art. 10 VerjÜbk). Die Verjährungsfrist kann unterbrochen werden (Art. 13–21 VerjÜbk; z.B. Einleitung eines Gerichts- oder Schiedsverfahrens, Tod oder Konkurs des Schuldners, Anerkennung durch den Schuldner, höhere Gewalt). Ungeachtet dessen verjähren Ansprüche aber spätestens nach zehn Jahren seit Fälligkeit bzw. Vertragsverletzung (Art. 23 VerjÜbk). Eine vertragliche Abänderung ist grundsätzlich unzulässig (Art. 22 VerjÜbk).

3.2.3 Zivilrechtsübereinkommen über Korruption (SEV Nr. 174)

Diese Konvention wurde am 4. November 1999 vom Europarat angenommen. Sie hat zum Ziel, auf europäischer Ebene gemeinsame Regeln betreffend die Bekämpfung der Korruption im Bereich des Zivilrechts zu definieren. Artikel 7 des Übereinkommens sieht eine relative Verjährungsfrist von mindestens drei Jahren und eine absolute Frist von mindestens zehn Jahren vor. Folglich wäre das Schweizer Recht nach Inkrafttreten der im Vorentwurf vorgeschlagenen Fristen mit der Konvention vereinbar.

4 Kernpunkte des Vorentwurfs

4.1 Vereinheitlichung des gesamten Verjährungsrechts

Im Sinne einer Vereinfachung und der Rechtssicherheit soll das gesamte Verjährungsrecht vereinheitlicht werden60. Der Vorentwurf strebt somit einerseits eine Vereinheitlichung der allgemeinen Verjährungsregeln des ausservertraglichen Haftpflichtrechts (Art. 60 OR) und der Vielfalt der in Spezialgesetzen geregelten haftpflichtrechtlichen Verjährungsbestimmungen an. Andererseits sollen das vertragliche und bereicherungsrechtliche Verjährungsregime mit den Regeln des ausservertraglichen Haftpflichtrechts harmonisiert werden. Damit wird erreicht, dass ähnliche Sachverhalte verjährungsrechtlich gleich behandelt werden. Zu denken ist insbesondere an vertragliche und ausservertragliche Schadenersatzforderungen (vgl. AT Ziff. 2.3.1). Zudem werden dadurch viele Unsicherheiten des geltenden Rechts beseitigt, so z.B. die ungewisse Zuordnung der Verjährung der Ersatzforderungen aus Vertrauenshaftung unter das vertragliche oder ausservertragliche Verjährungsrecht (vgl. AT Ziff. 2.3.3 b) oder die umstrittene Frage der Verjährung der Ansprüche der Angehörigen des direktgeschädigten Vertragspartners (vgl. AT Ziff. 2.3.3 e).

Anders als nach dem Vorentwurf Haftpflichtrecht sollen also nicht nur die positiven Vertragsverletzungen unter die ausservertragliche Verjährung gestellt werden. Dies würde die durch Lehre und Rechtsprechung vorgenommene Vereinheitlichung des Rechts der Leistungsstörung durchkreuzen und erneut Abgrenzungsprobleme schaffen. Die Grenzziehung wäre nunmehr nicht zwischen Delikts- und Vertragsrecht, sondern innerhalb des Vertragsrechts selbst. Zudem würde diese Grenzziehung einzig für die Frage der Verjährung, nicht aber für weitere Rechtsfolgen wie z.B. die Verschuldensvermutung und die

60 So auch LOSER, Kritische Überlegungen, S. 197 ff.; GAUCH, Vereinheitlichung, S. 334 f.; ebenso der DCFR (vgl. AT Ziff. 3.2.1 b) und Deutschland, Frankreich, Dänemark (vgl. AT Ziff. 3.1).