Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Hilfspersonenhaftung gelten. Die im Rahmen der Revision Haftpflichtrecht vorgesehene teilweise Integration der Vertragshaftung ins Deliktsrecht vermochte denn auch weder in der Wissenschaft noch in der Vernehmlassung zu befriedigen.
Die Revision betrifft somit die Verjährung sämtlicher Forderungen des Privatrechts unabhängig davon, ob sie aus Vertrag (Art. 1 ff. OR), aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) entstanden sind. Die vereinheitlichten Verjährungsregeln sollen sodann nicht nur für im OR begründete Ansprüche gelten, sondern auch für die personen-, familien-, erb- und sachenrechtlichen Ansprüche des ZGB sowie für spezialrechtlich geregelte Ansprüche. Ebenfalls werden – sofern sinnvoll – Ansprüche des öffentlichen Rechts diesen Verjährungsregeln zu unterstellen sein. Zu denken ist etwa an Ansprüche aus Verantwortlichkeitsgesetz61. Im Bereich des Staatshaftungsrechts der Kantone dagegen bleibt die bisherige Regelung beibehalten, soweit sie nicht auf das OR verweisen. In diesem Gebiet ist eine Bundeskompetenz gestützt auf die Zivilrechtskompetenz umstritten62.
Das Ziel der Vereinheitlichung befreit den Gesetzgeber allerdings nicht von der Abklärungspflicht, ob und in welchem Umfang Abweichungen von den allgemeinen Regeln begründet sein können. Differenzierungen sind z.B. aufgrund von Besonderheiten der fraglichen Haftung gerechtfertigt (z.B. betreffend Kulturgüter [s. Erläuterungen zu Art. 196a OR] oder betreffend Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen einen Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft [s. Erläuterungen zu Art. 591 bis 593, 619 Abs. 1 OR]) oder drängen sich wegen der Harmonisierung des Landesrechts mit dem internationalen Recht auf (z.B. Art. 5 und 11 nKHG oder Art. 87 Abs. 2 SSG63).
4.2 Konzept der doppelten Fristen
Der Vorentwurf übernimmt das Konzept der doppelten Fristen, wie es heute im Delikts- und Bereicherungsrecht gilt, auch für die vertraglichen Forderungen64. Folglich unterstehen sämtliche Forderungen einer relativen kurzen und einer absoluten längeren Verjährungsfrist. Bei der relativen Frist ist der Fristbeginn subjektiv bestimmt: Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Gläubiger Kenntnis der Forderung und der Person des Schuldners hat. Die absolute Frist beginnt demgegenüber bereits mit Fälligkeit der Forderung (für Schadenersatzforderungen s. AT Ziff. 4.4). Das Konzept der doppelten Fristen ist im Deliktsrecht erprobt. Es entspricht der internationalen Entwicklung sowie der Regelung der umliegenden Länder65 und ist somit auch im Sinne einer europäischen Harmonisierung zu begrüssen.
Eine andere Möglichkeit wäre, das Konzept des Vertragsrechts mit einer einzigen Frist auf die deliktsrechtlichen und bereicherungsrechtlichen Forderungen zu übertragen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Frist an ein objektives oder subjektives Moment anknüpft. Im Einzelnen wurden folgende Varianten geprüft, jedoch als unzweckmässig befunden:
61 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG; SR 170.32).
62 Vgl. JAAG, S. 105 ff.
63 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz; SR 747.30).
64 Vgl. PICHONNAZ, S. 101.
65 Vgl. Art. 14:201 und 14:307 PECL, III.-7:201 und III.-7:307 DCFR sowie Art. 10.2 PICC; für Deutschland, Frankreich und Dänemark vgl. AT Ziff. 3.1.