Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
-- Subjektive Anknüpfung: Die Verjährungsfrist wird mit Kenntnis der Forderung und der
Person der Schuldnerin ausgelöst; die Frist beträgt fünf Jahre. Diese Variante bringt eine wesentliche Vereinfachung in Bezug auf das geltende Recht. Gegenüber dem Vorschlag des Vorentwurfs übernimmt sie zudem das einfachere Konzept einer einzigen Frist. Die Anknüpfung an ein subjektives Moment dient dem Schutzbedürfnis des Gläubigers, die relativ kurze Frist dagegen dem Schuldnerschutz. Die Variante stellt daher eine ausgewogene Lösung dar. Problematisch ist jedoch die aufgrund des nicht objektiv fassbaren Fristbeginns unbestimmte Dauer, bis ein Anspruch tatsächlich verjährt. Bei latentem Schadenrisiko muss Jahrzehnte später noch mit einer Klage gerechnet werden. Damit verbunden sind Beweisschwierigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren sowie Probleme im Zusammenhang mit der Aktenaufbewahrungspflicht.
-- Objektive Anknüpfung: Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit Fälligkeit des
Anspruchs zu laufen; die Frist beträgt zwanzig Jahre. Diese Variante erfährt gegenüber der Variante der subjektiven Anknüpfung noch eine weitere Vereinfachung. Nicht nur die Fristen werden vereinheitlicht, sondern auch der Fristbeginn ist klar und objektiv bestimmbar. Dadurch stellen sich weniger Beweisprobleme. Gegen diese Variante spricht dagegen die starre und sehr lange Verjährungsfrist; eine kürzere Frist wäre jedoch mit dem Auftrag des Gesetzgebers, dem Problem der Langzeitschäden Rechnung zu tragen, kaum vereinbar. Insbesondere in einfachen Fällen, in denen sowohl die Forderung wie auch die verpflichtete Person bekannt sind, ist eine Frist von zwanzig Jahren nicht zu rechtfertigen. Eine solche Lösung widerspricht zudem der internationalen Entwicklung.
4.3 Verlängerung der Verjährungsfristen im ausservertraglichen Recht
Die Lehre und Praxis erachten die heute geltenden Verjährungsfristen im ausservertraglichen Recht als zu kurz (vgl. AT Ziff. 2.3.2). Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die einjährige Frist auf drei Jahre zu verlängern. Diese Frist kennen bereits einzelne Spezialgesetze (Art. 5 Abs. 1 nKHG, Art. 32 Abs. 1 GTG, Art. 9 PrHG66), und auch der Vorentwurf zum Haftpflichtrecht sah eine entsprechende Frist vor (Art. 55 Abs. 1). Sodann entspricht sie der Regelung unserer Nachbarländer sowie des internationalen Rechts67. Die absolute Frist soll wie bis anhin grundsätzlich zehn Jahre betragen. Auch das entspricht weitgehend der europäischen Entwicklung68. Allerdings wird für Forderungen aus Körper- und Gesundheitsschäden eine Höchstdauer von dreissig Jahren vorgeschlagen. Diese Rechtsgüter sind besonders wertvoll. Damit wird dem Auftrag des Parlaments Rechnung getragen, und Langzeitschäden werden besser geschützt (vgl. auch AT Ziff. 4.4). Zur intertemporalrechtlichen Regelung siehe Artikel 49 VE-SchlT ZGB.
Der Vorentwurf sieht als Variante eine absolute Frist von zwanzig Jahren vor. Diese gilt für sämtliche Forderungen, unabhängig davon, ob sie aus Personen-, Sach- oder reinen Vermögensschäden hervorgehen. Die zwanzigjährige Frist entspricht dem Vorschlag des Vorentwurfs Haftpflichtrecht (Art. 55 Abs. 2). Neigt das Vernehmlassungsergebnis dieser Variante zu, müssen im Sinne einer Vereinheitlichung die bereits heute geltenden dreissigjährigen Fristen (z.B. Art. 32 Abs. 1 GTG) herabgesetzt werden.
66 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz; SR 221.112.944).
67 Z.B. Deutschland und Dänemark (vgl. AT Ziff. 3.1); Art. 10.2 Abs. 1 PICC, Art. 14:201 PECL und III.-7:201 DCFR.
68 Vgl. Art. 10.2 Abs. 2 PICC, Art. 14:307 PECL und III.-7:307 DCFR.