Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten
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Für die Verjährung von vertraglichen Primäransprüchen hat das vorgeschlagene Konzept zur Folge, dass die relative Frist in den meisten Fällen die absolute Frist verdrängt, da Forderung und Schuldner bekannt sind. Im vertraglichen Bereich führt der Konzeptwechsel somit grundsätzlich zu einer Verkürzung der Fristen von heute zehn Jahren (Art. 127 OR) auf neu drei Jahre. Im Ergebnis ist dies jedoch hinzunehmen. Für den Gläubiger ist es durchaus zumutbar, innert der dreijährigen Frist eine Unterbrechungshandlung vorzunehmen. Sodann sind die Fristen vertraglich abänderbar (s. AT Ziff. 4.5).
4.4 Besonderer Fristbeginn bei Schadenersatzansprüchen
Der Zeitpunkt der Fälligkeit von Schadenersatzforderungen ist umstritten (vgl. AT Ziff. 2.3.3 a). Nach einem Teil der Lehre entsteht die Forderung nicht schon mit der Nicht- oder Schlechterfüllung der Schuld bzw. mit der schädigenden Handlung, sondern erst mit dem Eintritt des Schadens. Sie kann folglich auch erst in diesem Zeitpunkt fällig werden69. Dieser Zeitpunkt ist nicht immer leicht feststellbar und daher für den Beginn der absoluten Frist problematisch. Mit dem Abstellen auf den Eintritt des Schadens könnten unverjährte Schadenersatzforderungen auf unabsehbare Zeit hinaus entstehen. Dies würde zu einer kaum vertretbaren Verschlechterung der Schuldnerstellung und zu möglicherweise jahrelang andauernder Rechtsunsicherheit führen, was mit dem Zweckgedanken des Verjährungsinstituts kaum vereinbar wäre (s. AT Ziff. 2.1). Sodann kann eine relative Frist, welche die Gläubigerinteressen deckt und erst zu laufen beginnt, wenn der Schaden entdeckt ist, nicht gleichzeitig mit einer absoluten Frist operieren, die vom Zeitpunkt des Schadenseintritts abhängig ist. Diese absolute Frist wäre sonst oft wirkungslos, weil Schadenseintritt und Kenntnis eng miteinander verbunden sind.
Der Vorentwurf stellt daher auf den Zeitpunkt des den Schaden verursachenden Verhaltens ab. Dies hat zwar zur Folge, dass die absolute Verjährung einer Schadenersatzforderung zu laufen beginnen kann, bevor über den Umfang der Schadenersatzforderung Klarheit besteht. Diese Regelung gilt aber für ausservertragliche Schadenersatzansprüche bereits heute und wurde vom Bundesgericht auch für vertragliche Schadenersatzansprüche anerkannt70. Sie entspricht zudem Artikel 14:203 PECL und III.-7:203 DCFR. Da für Forderungen aus Personenschäden eine lange Frist von dreissig Jahren vorgesehen ist, wird das Risiko verringert, dass ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt, bevor der Geschädigte Kenntnis vom Schaden hat71. Für Härtefälle hat das Bundesgericht sodann trotz Verjährung der Forderung die Möglichkeit einer Notfrist zur Geltendmachung des Anspruchs unter gewissen Umständen anerkannt (Art. 2 ZGB)72.
Erschöpft sich die schädigende Handlung bzw. Vertragsverletzung nicht in einer einmaligen Handlung, sondern stellt sie vielmehr eine Dauerhandlung dar, darf die Verjährung erst dann zu laufen beginnen, wenn die schädigende Handlung aufhört. Solange die Handlung der schädigenden Person andauert, beginnt die Verjährungsfrist somit nicht zu laufen73.
Der einheitliche Fristbeginn für Schadenersatzforderungen beseitigt die heute geltende Unsicherheit über den Fristbeginn für vertragliche Schadenersatzansprüche (s. AT Ziff.
69 BGE 130 III 591, E. 3.1.
70 Vgl. BGE 137 III 16, E. 2.3 f.
71 Vgl. dagegen BGE 136 II 187.
72 Vgl. BGE 4A_103/2009.
73 Vgl. BGE 127 III 257, E. 2b.