Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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2.3.3 a). Im Einzelnen bedeutet dies, dass wie nach der bisherigen Rechtsprechung Forderungen aus positiver Vertragsverletzung bereits mit der Vertragsverletzung zu verjähren beginnen. Im Fall der nachträglichen Unmöglichkeit (Art. 97 Abs. 1 OR), des Nichterfüllens und Festhaltens am Vertrag (Art. 107 Abs. 2 OR) und beim Ersatz des Verspätungsschadens (Art. 103 Abs. 1 und 106 Abs. 1 OR) dagegen stellt die Nichterfüllung im Fälligkeitszeitpunkt der ursprünglichen Forderung die massgebliche schädigende Handlung dar. Die absolute Frist beginnt somit im Zeitpunkt der Fälligkeit des Primäranspruchs. Im Ergebnis entspricht die Regelung geltendem Recht. Lediglich im Fall der Schadenersatzforderung aufgrund des Nichterfüllens und Rücktritts vom Vertrag (Art. 109 Abs. 2 OR) ergibt sich eine Änderung gegenüber der heute herrschender Meinung. Neu läuft die Frist vom Fälligkeitszeitpunkt der ursprünglichen Leistung an und nicht erst mit der Rücktrittserklärung der Verzugsgläubigerin74.

4.5 Abänderbarkeit der Verjährungsfristen

Als Ausgleich zur einheitlichen, allgemeinen Verjährungsfrist ist im Sinne der Parteiautonomie eine vertragliche Abänderung der Verjährungsfristen grundsätzlich zulässig. Damit können den Erfordernissen eines bestimmten Anspruchtyps entsprechend die Verjährungsfristen verlängert oder verkürzt werden. Die Freiheit zur Abänderbarkeit der Verjährungsfristen wird demnach gegenüber dem geltenden Recht, wonach die im dritten Titel des OR aufgestellten Verjährungsfristen nicht abgeändert werden können, liberalisiert. Die Abänderbarkeit gilt jedoch zum Schutz der schwächeren Partei nicht unbeschränkt. Der Vorentwurf sieht daher eine Minimal- wie auch Maximalfrist vor.

Der Vorentwurf hält sodann an der Möglichkeit eines Verzichts auf die Verjährungseinrede fest. Ausdrücklich festgehalten wird jedoch, dass der Verzicht nur nach Eintritt der Verjährung möglich und auf zehn Jahre ab Verjährungseintritt beschränkt ist. Mit dieser positivrechtlichen Klarstellung wird die heute geltende Unsicherheit betreffend Zulässigkeit und Dauer des Verjährungsverzichts beseitigt (vgl. AT Ziff. 2.3.3 c).

4.6 Abschaffung der ausserordentlichen Verjährungsfrist für Forderungen aus strafbaren Handlungen

Die Anwendung von Artikel 60 Absatz 2 OR hat in der Praxis zahlreiche Schwierigkeiten bereitet (vgl. AT Ziff. 2.3.3 f). Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es mit dem Gerechtigkeitsempfinden kaum zu vereinbaren ist, wenn der Schädiger weiterhin von den härteren Folgen der strafrechtlichen Sanktionen betroffen wird, die geschädigte Zivilpartei jedoch ihren Anspruch auf Schadenersatz infolge der eingetretenen Verjährung nicht mehr durchsetzen kann. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Tendenz, gewisse Straftaten für unverjährbar zu erklären. Folgt man jedoch der hier vorgeschlagenen Verlängerung der relativen und bei Personenschäden auch der absoluten Verjährungsfrist, wird die Bestimmung von Artikel 60 Absatz 2 OR in einem weiten Umfang verdrängt. Sodann kann die Verjährung sehr leicht unterbrochen werden. Aus diesen Gründen hat die Bestimmung kaum mehr Berechtigung und soll daher ersatzlos aufgehoben werden75.

74 Diese Auffassung vertrat aber bereits SPIRO, Band I, § 57 Fn. 7.

75 So auch schon der Vorentwurf Haftpflichtrecht: Erläuternder Bericht zum Vorentwurf Haftpflichtrecht, S. 216 f.