Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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Geprüft und abgelehnt wurde die Variante, wonach mit der strafrechtlichen Verurteilung eine neue Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt. Damit wäre zwar dem rechtspolitischen Anliegen Rechnung getragen, die Regelung aber nur schwer mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar. Das Opfer könnte nur dann von der Lösung profitieren, wenn der Täter wirklich verurteilt würde. Ebenso abgelehnt wird die Einführung von Billigkeitsklauseln, wie sie z.B. die holländische Praxis oder das englische Recht kennen. Billigkeitsklauseln beeinträchtigen die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit, gerade im Verjährungsrecht zwei unabdingbare Grundsätze.

4.7 Keine Revision der Solidarschuld

Die schweizerische Rechtstradition unterscheidet zwischen zwei Formen der Solidarität: der echten und der unechten Solidarität. Zahlreiche Autoren kritisieren zwar diese Differenzierung76, der Bundesrat hat aber im Aussprachepapier betreffend das weitere Vorgehen in Bezug auf die Revision des Haftpflichtrechts (vgl. AT Ziff. 1.2) eine punktuelle Revision des Haftpflichtrechts und somit eine Revision der Solidarschuld abgelehnt. Tatsächlich spricht einiges dafür, dass es diesbezüglich am nötigen Konsens fehlen dürfte. Schliesslich würde die Auswahl der zu revidierenden Punkte den Anschein von Zufälligkeiten erwecken.

Die Unterscheidung zwischen echter und unechter Solidarität führt im Verjährungsrecht zu gewissen Unsicherheiten (vgl. AT Ziff. 2.3.3 d). Solange aber im Grundsatz an diesem Dualismus festgehalten wird, muss dies auch für die Verjährung gelten. Im Einzelnen bedeutet dies:

-- Die Bestimmung, wonach die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidar-

schuldner auch gegen die übrigen Mitschuldner gilt (Art. 136 Abs. 1 OR), ist auch de lege ferenda – zumindest bis das Bundesgericht seine Rechtsprechung ändert – nur für die echte Solidarität anwendbar. Hingegen wird im Vorentwurf klargestellt, dass die Unterbrechung nur dann eintritt, wenn der Gläubiger die Unterbrechungshandlung vorgenommen hat (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR).

-- Sodann wird auch im Innenverhältnis weiterhin zwischen der Subrogationsforderung

bei echter Solidarität und der Regressforderung bei unechter Solidarität unterschieden. Die Subrogation hat keinen Einfluss auf den Verjährungslauf der Subrogationsforderung, demnach läuft die bereits begonnene Verjährungsfrist nach der Legalzession weiter. Die selbstständige Regressforderung verjährt dagegen unabhängig von der Hauptforderung. Aufgrund der Vereinheitlichung erübrigt sich im Gegensatz zum geltenden Recht aber die Frage, welchem Verjährungsregime die Regressforderungen unterstehen. Vor dem Hintergrund des neuen Rechts verjähren selbstständige Regressforderungen nach drei Jahren, seitdem der Regressberechtigte Kenntnis seiner Forderung und der Person des Haftpflichtigen erlangt hat. Dieser Zeitpunkt fällt häufig mit der Leistung der Zahlung an den Hauptgläubiger zusammen. In jedem Fall verjährt die Regressforderung aber mit Ablauf der zehnjährigen Frist seit Fälligkeit der Forderung. Fällig ist die Forderung – sofern keine vertraglichen Abreden vorliegen – mit Entstehen der Forderung (Art. 75 OR), d.h. mit Zahlung an den Hauptgläubiger.

76 Vgl. VON TUHR/ESCHER, S. 319 ff.; OFTINGER/STARK, Band I, § 10 N 14 ff.; GAUCH/SCHLUEP/ EMMENEGGER, Band II, N 3749 ff. m.w.H.