Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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Besonderer Teil: Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

1 Das allgemeine Verjährungsrecht des Obligationenrechts

Vorbemerkung

Die allgemeinen Bestimmungen des Verjährungsrechts gelten wie dargelegt für sämtliche privatrechtliche Forderungen, unabhängig davon, ob sie aus Vertrag (Art. 1 ff. OR), aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) entstanden sind. Sie sind sodann nicht nur für obligationenrechtliche Forderungen, sondern auch für Ansprüche des ZGB sowie für spezialgesetzlich geregelte Forderungen anwendbar. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen, sofern erforderlich. Für öffentlich-rechtliche Forderungen sind die allgemeinen Bestimmungen dann unmittelbar anwendbar, wenn die Gesetze darauf verweisen. Fehlen sowohl eine Sonderregelung wie auch ein Verweis auf das OR, kann das Gericht die privatrechtlichen Bestimmungen analog anwenden (s. AT Ziff. 4.1).

Die Regelung erfolgt im dritten Titel über das Erlöschen der Obligationen. Damit entfällt die Notwendigkeit, im Delikts- und Bereicherungsrecht Verjährungsregeln aufzustellen. Sodann verweisen die Regelungen in den Spezialgesetzen grundsätzlich auf die revidierten Bestimmungen des OR.

Der Vorentwurf lehnt sich an das geltende Recht an und sieht nur dort Änderungen vor, wo dies aufgrund der Revisionsanliegen gerechtfertigt ist. Soweit Bestimmungen des geltenden Rechts übernommen werden, erübrigen sich nachfolgend eingehende Erläuterungen.

Art. 127 Grundsätze

Die Bestimmung regelt die Grundsätze des Verjährungsrechts. Diese entsprechen, wenn auch zum Teil nicht positivrechtlich verankert, geltendem Recht:

-- Betroffen von der Verjährung sind Forderungen (s. dazu AT Ziff. 2.1). Die Verjäh-

rungswirkung gründet im Zeitablauf. Dieser wird durch die Verjährungsfristen bestimmt (Abs. 1).

-- Die Verjährungswirkung liegt in der Entkräftung der Forderung. Trotz der systema-

tischen Einreihung im dritten Titel des OR (Das Erlöschen der Obligationen) hat die Verjährung keine Auswirkungen auf den Bestand einer Forderung, sondern nur auf deren Geltendmachung. Mit Eintritt der Verjährung kann die Forderung gegen den Willen des Schuldners gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden (sog. Naturalobligation). Dem Schuldner steht die Einrede der Verjährung zur Verfügung (Abs. 2).

-- Absatz 3 entspricht dem geltenden Artikel 142 OR. Unterlässt der Schuldner die Ver-

jährungseinrede, ist die Klage – sofern der Anspruch begründet ist – trotz Verjährung gutzuheissen.

Art. 128 Fristen; Relative Frist

Als Grundregel gilt eine relative kurze Verjährungsfrist mit subjektiver Anknüpfung. Die Frist beträgt drei Jahre (Abs. 1). Zur Rechtfertigung dieser Dauer vgl. AT Ziffer 4.3.