Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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Der Fristbeginn setzt Fälligkeit bzw. die Fälligkeitssurrogate nach Artikel 129 Absatz 2 VE-OR voraus. Die Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn die anspruchsberechtigte Person Kenntnis der Forderung und der Person des Schuldners erlangt hat (Abs. 2). Diese Regelung lehnt sich an Artikel 60 Absatz 1 und 67 Absatz 1 OR an; die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu wird auch de lege ferenda heranzuziehen sein. Im Einzelnen:

-- Kenntnis der Forderung: Die anspruchsberechtigte Person muss Kenntnis der Forde-

rung haben. Das bedeutet, sie muss die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale der Forderung, d.h. alle tatsächlichen Umstände kennen, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen77. Die gerichtliche Geltendmachung muss im Hinblick auf die prozessuale Substantiierungspflicht möglich und zumutbar sein. Sodann muss die anspruchsberechtigte Person Kenntnis über die gesamte Forderung haben und nicht nur über Teile davon. Eine genaue Bezifferung der Höhe der Forderung ist dagegen nicht vorausgesetzt. Es genügt, wenn sie in der Lage ist, von einem Gericht Ersatz für alle Schadensposten zu verlangen78. Auch unter neuem Recht ist auf die tatsächliche Kenntnis abzustellen, nicht auf diejenige, die bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit hätte erlangt werden können79. Kenntnis der Forderung darf somit nicht leichthin angenommen werden.

-- Kenntnis des Schuldners: Die anspruchsberechtigte Person muss Kenntnis des

Schuldners haben. Dabei genügt es nicht, wenn sie vermutet, die betreffende Person könnte verpflichtet sein. Vielmehr muss die Identität mit Sicherheit bekannt sein. Auch hier genügt "Kennenmüssen" nicht80. Der Schuldner kann von der verpflichteten Person verschieden sein (z.B. Eltern, die für ihr urteilsunfähiges Kind haften). Bei vertraglichen Forderungen ist der Schuldner meist Vertragspartei und daher grundsätzlich bekannt.

Art. 129 Fristen; Absolute Frist; Im Allgemeinen

Die relative Frist wird durch eine längere absolute Verjährungsfrist beschränkt. Diese ist nur von Bedeutung, sofern die relative Frist nicht bereits abgelaufen ist; indes geht die relative Frist nie über die absolute hinaus. Die absolute Frist ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit gerechtfertigt. Nach einer gewissen Zeitspanne soll der Schuldner nicht mehr verpflichtet sein, einer allfälligen Forderung des Gläubigers nachzukommen.

Die absolute Frist beträgt grundsätzlich zehn Jahre (Abs. 1). Diesbezüglich besteht eine Kongruenz mit der Dauer der Aktenaufbewahrungspflicht (Art. 962 OR)81. Der Tag, an dem die absolute Frist zu laufen beginnt (dies a quo), ist im Gegensatz zur relativen Frist objektiv bestimmt. Die Frist läuft unabhängig vom Kenntnisstand der anspruchsberechtigten Person bezüglich Forderung und Person des Schuldners. Massgebend ist – wie im geltenden Vertragsrecht – grundsätzlich die Fälligkeit der Forderung. Das ist gleichbedeutend mit der heutigen Formulierung im Bereicherungsrecht, wonach der Anspruch entstanden sein muss (Art. 67 Abs. 1 OR). Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die geschuldete Leistung fordern kann. Ist die Erfüllungszeit nicht vertraglich vereinbart und

77 Vgl. BGE 96 II 39, E. 2a; BGE 126 III 161, E. 3c; BGE 131 III 61, E. 3.1.1; BGE 129 III 503, E. 3.4.

78 Vgl. BGE 114 II 253, E. 2a.

79 Vgl. BGE 136 III 322, E. 4.1.

80 Vgl. BGE 131 III 61, E. 3.1.2.

81 Vgl. Art. 10.2 Abs. 2 PICC, Art. 14:307 PECL und III.-7:307 DCFR.