Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten
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ergibt sie sich nicht aus der Natur des Rechtsverhältnisses oder aus gesetzlicher Sondervorschrift, tritt die Fälligkeit sogleich ein (Art. 75 OR), d.h. bereits mit Entstehung der Forderung.
Für gewisse Ansprüche tritt anstelle der Fälligkeit ein besonderer fristauslösender Zeitpunkt (Abs. 2):
-- Schadenersatzansprüche und Genugtuung (Ziff. 1): Massgebend ist der Zeitpunkt der
schädigenden Handlung. Diese Regelung gilt für ausservertragliche Schadenersatzansprüche bereits heute82. Sie ist ohne Weiteres auch für Ersatzansprüche aus culpa in contrahendo und ähnlichen Schuldverhältnissen sowie für die positiven Vertragsverletzungen gerechtfertigt. Aber auch für Schadenersatzansprüche, die an Stelle des Primäranspruchs treten, ist dies kohärent: Die vorwerfbare schädigende Handlung fällt mit dem Fälligkeitszeitpunkt der ursprünglichen Forderung zusammen (s. im Einzelnen AT Ziff. 4.4). Erschöpft sich die schädigende Handlung nicht in einem einmaligen Akt, sondern stellt sie vielmehr eine Dauerhandlung dar, darf die Verjährung erst dann zu laufen beginnen, wenn diese Dauerhandlung abgeschlossen ist. Solange die Handlung der schädigenden Person andauert, beginnt die Verjährungsfrist nicht83.
-- Forderungsrecht im Ganzen bei Leibrenten und periodischen Leistungen (Ziff. 2): Der
Vorentwurf übernimmt die Regelung von Artikel 131 Absatz 1 OR: Der Verjährungslauf der Gesamtforderung wird mit der Fälligkeit einer jeden Leistung ausgelöst und dauert an, bis diese erfüllt wird. Bleibt eine fällige Teilleistung drei Jahre unbezahlt, so tritt die Verjährung der Gesamtforderung ein, sofern die anspruchsberechtigte Person Kenntnis der Forderung und der Person des Schuldners hatte, spätestens aber nach zehn Jahren.
Artikel 130 Absatz 2 OR, wonach für Forderungen auf Kündigung die Frist mit dem Tag beginnt, auf den die Kündigung zulässig ist, soll ersatzlos aufgehoben werden. Die genannte Norm bezweckt, dass es nicht ins Belieben des Gläubigers gestellt ist, den Verjährungsbeginn durch Unterlassung der Kündigung hinauszuzögern. Ihr untersteht z.B. ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein Termin noch eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Ein solches Darlehen ist mit einer Frist von sechs Wochen kündbar (Art. 318 OR). Mit Ablauf dieser Frist, d.h. sechs Wochen nach Aushändigung des Darlehens an den Borger, nimmt die Verjährung ihren Anfang und nicht erst mit dem Tag, auf den tatsächlich gekündigt wird. Eine solche Regelung erscheint insbesondere durch die regelmässige Verkürzung der Frist von zehn Jahren (Art. 127 OR) auf drei Jahre (Art. 128 VE-OR) nicht mehr gerechtfertigt. Daher soll auch für Forderungen auf Kündigung deren Fälligkeit massgebend sein. In diese Richtung zielt denn auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Sparkassenvertrag84.
Art. 130 Fristen; Absolute Frist; Bei Personenschäden
Bei Schadenersatzforderungen kann die absolute Frist bei verzögertem oder schwer erkennbarem Schadeneintritt zur Verjährung führen, bevor ein Schaden entstanden oder erkannt worden ist. Längere Latenzperioden treten vor allem bei Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen (z.B. durch Asbest, gewisse Medikamente oder radioaktive
82 Sie entspricht auch Art. 10 Abs. 1 VerjÜbk sowie Art. 14:203 PECL und III.-7:203 DCFR.
83 Vgl. BGE 127 III 257, E. 2b.
84 Vgl. BGE 91 II 442, E. 5a–c; im Weiteren Zusatzbotschaft vom 1. Oktober 2010 zur Änderung des Bankengesetzes (Nachrichtenlose Vermögenswerte), BBl 2010 7495 ff.