Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten
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Stoffe) auf. Häufig wird die Verletzung der körperlichen Integrität erst nach mehr als zehn Jahren seit dem schädigenden Ereignis bemerkbar. Daher gilt für Forderungen aus Personenschäden eine Frist von dreissig Jahren85. Personenschäden können entweder infolge einer Körperverletzung oder einer Tötung eintreten (vgl. auch Art. 45–49 OR).
Variante zu Art. 129/130 Fristen; Absolute Frist
Die Variante nimmt keine Differenzierung zwischen Personenschäden und übrigen Schäden vor. Im Sinne der Vereinheitlichung gilt für sämtliche Forderungen – also unabhängig davon, ob es sich um klassische Forderungen gestützt auf eine Vermögens- oder Sachschädigung oder um eine Forderung aus Personenschaden handelt – eine absolute Frist von zwanzig Jahren. Bei der Beurteilung dieser Variante ist zu bedenken, dass eine grundsätzliche Verlängerung der Fristen von zehn Jahren auf zwanzig Jahre den Versicherungsmarkt bedeutend beeinflussen wird und sehr wahrscheinlich mit einer Erhöhung der Versicherungsprämien verbunden ist. Wird diese Variante in der Vernehmlassung dennoch bevorzugt, sollten die bereits heute geltenden dreissigjährigen Fristen, wie sie in gewissen Spezialgesetzen vorgesehen sind (z.B. Art. 32 Abs. 1 GTG), konsequenterweise ebenfalls auf zwanzig Jahre reduziert werden.
Art. 131 Wirkungen auf Nebenansprüche und periodische Leistungen
Absatz 1 übernimmt Artikel 133 OR. Er regelt das Schicksal der Zinsen und anderer Nebenansprüche bei Verjährung des Hauptrechts. Zu diesen sichernden Nebenrechten zählen z.B. die Bürgschaft, die Forderung aus Konventionalstrafe, die Verpflichtung zur Pfandbestellung oder die Forderung auf Erfüllung einer Auflage. Die Bestimmung gilt dagegen nicht für erweiternde Nebenansprüche wie Verzugszinse.
Absatz 2 entspricht Artikel 131 Absatz 2 OR. Mit der Verjährung der Gesamtforderung verjähren die unerfüllten Teilleistungen, sofern sie nicht bereits selbstständig verjährt sind.
Art. 132 Berechnung der Fristen
Die Bestimmung übernimmt unverändert Artikel 132 OR.
Art. 133 Abänderung und Verzicht; Abänderbarkeit der Fristen
Die Regelung befasst sich mit Vereinbarungen, wonach eine Verjährungsfrist vor deren Ablauf verlängert oder verkürzt wird. Ob die Forderung bereits entstanden ist, spielt dabei keine Rolle.
Die vertragliche Abänderbarkeit wird aufgrund der etwas starren einheitlichen Fristen liberalisiert. Die Fristen können so den Erfordernissen eines bestimmten Anspruchtyps angepasst werden. Die Vereinbarung ist nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit formfrei gültig. Im Sinne der Beweisbarkeit empfiehlt sich aber, die Verlängerung bzw. Verkürzung der Fristen schriftlich festzuhalten.
85 Ebenso Art. 14:307 PECL und III.-7:307 DCFR.