Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten
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Abänderbar sind sowohl die relative (Abs. 1) wie auch die absolute Frist (Abs. 2): Die relative Minimalfrist beträgt ein Jahr86. Sie dient dem Schutz der schwächeren Partei. Die Zulässigkeit der Verlängerung der relativen Frist auf zehn Jahre entspricht der heutigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Deliktsrecht und im Bereicherungsrecht87. Die absolute Frist kann auf drei Jahre verkürzt werden; die Maximalfrist beträgt dreissig Jahre88. Für Forderungen aus Personenschäden kann die absolute Frist demnach nicht verlängert werden.
Absatz 3 schiebt der Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) einen Riegel. Im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht89 findet diese Einschränkung der Vertragsfreiheit Anwendung, wenn es um Personenschäden geht. Solche AGB sind nichtig, d.h. es gelten in diesem Fall die gesetzlichen Verjährungsfristen von dreissig bzw. drei Jahren. Ist die Verkürzung der Verjährungsfrist im Einzelnen ausgehandelt worden, so ist diese Abmachung gültig, sofern sie sich im Rahmen der Absätze 1 und 2 bewegt. Im Übrigen richtet sich die AGB-Kontrolle nach der am 17. Juni 2011 erfolgten Revision von Artikel 8 UWG90. Danach handelt unlauter, wer AGB verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil von Konsumenten ein erhebliches Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.
Auch der Beginn der Fristen kann durch Parteiabrede abgeändert werden (Abs. 4). Im Ergebnis darf die Vereinbarung aber die gesetzlich vorgesehenen Minimal- bzw. Maximalfristen nicht unter- bzw. überschreiten. Hingegen können die Parteien nicht weitere Stillstands- oder Unterbrechungsgründe vorsehen. Diese sind abschliessend geregelt und zwingender Natur (vgl. Art. 136 und 137 VE-OR).
Art. 134 Abänderung und Verzicht; Verzicht auf die Verjährungseinrede
Die Bestimmung geht auf Artikel 141 Absatz 1 OR zurück (s. dazu AT Ziff. 2.3.3 c).
Entgegen der bisherigen Ansicht des Bundesgerichts91 kann de lege ferenda nur noch nach Eintritt der Verjährung auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet werden (Abs. 1). Ein Verzicht vor Eintritt der Verjährung soll dagegen nicht mehr möglich sein. Damit soll verhindert werden, dass der Gläubiger zwar aufgrund des Verzichts des Schuldners ein Gerichtsverfahren einleitet, der Schuldner aber im Laufe des Prozesses wegen des Ablaufs der Dauer des Verzichts nachträglich die Einrede erhebt. Dies wäre möglich, denn nach Eintritt der Verjährung kann diese durch den Gläubiger trotz Einredeverzicht, der bloss ein prozessuales Verteidigungsmittel darstellt, nicht mehr unterbrochen werden.
Die Erklärung des Schuldners vor eingetretener Verjährung, er werde auf die Erhebung der Verjährungseinrede nach Eintritt der Verjährung verzichten, ist aber nicht nichtig. Vielmehr soll sie als Verlängerung der Verjährungsfrist im Umfang der Verzichtserklärung
86 Ebenso Art. 14:601 PECL und III.-7:601 DCFR.
87 Vgl. BGE 99 II 185, E. 2a.
88 Vgl. Art. 14:601 PECL sowie III.-7:601 DCFR.
89 Vgl. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. L 95 vom 21. April 1993, S. 29 (Anhang, Bst. a)
90 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241).
91 Vgl. BGE 132 III 226 und vorne AT Ziff. 2.3.3 c.