Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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gelten (Abs. 3). Damit ergeben sich einheitliche Rechtsfolgen, unabhängig davon, ob es sich dogmatisch um eine Abänderung der Fristen oder um einen Vorausverzicht handelt.

Damit stellt sich noch die Frage nach der Dauer, für die auf die Geltendmachung der eingetretenen Verjährung verzichtet werden kann. Der Vorentwurf sieht eine Maximalfrist von zehn Jahren vor (Abs. 2). Bei der Fristberechnung ist nicht auf den Zeitpunkt des Verjährungsverzichts, sondern des Verjährungseintritts abzustellen. Wird der Verzicht auf mehr als zehn Jahre oder auf unbegrenzte Zeit erklärt, reduziert sich seine Wirkung nach den Grundsätzen der modifizierten Teilnichtigkeit (Art. 20 Abs. 2 OR) auf die zulässige Höchstdauer.

Der Schuldner hat den Verzicht dem Gläubiger gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf im Interesse der Rechtssicherheit und aus Beweisgründen der einfachen Schriftlichkeit nach Artikel 12 ff. OR (Abs. 1). Ein blosses Unterlassen der Verjährungseinrede im Prozess wird von dieser Bestimmung nicht erfasst. Dies ist in jedem Fall zulässig, mit der Folge, dass das Gericht die eingetretene Verjährung mangels erhobener Einrede nicht beachten darf (Art. 127 Abs. 3 VE-OR).

Art. 135 Abänderung und Verzicht; Wirkungen gegenüber Dritten

Absatz 1 und 2 entsprechen in Bezug auf den Verzicht Artikel 141 Absatz 2 und 3 OR. Demnach gilt ein Verzicht nicht gegenüber den übrigen Schuldnern bei Solidarität (Art. 146 OR) und Gesamtschuldnerschaft (Art. 70 Abs. 2 OR) sowie gegenüber dem Bürgen (Art. 502 Abs. 2 OR). Dies entspricht dem Grundsatz, wonach individuelle Vereinbarungen zwischen einem Schuldner und dem Gläubiger nur zulasten des betreffenden Schuldners wirken dürfen. Nach dem Vorentwurf soll die gleiche Regelung auch für die Abänderbarkeit der Fristen gelten.

Variante:

Neu sollen die Abänderung und der Verzicht dagegen gegenüber dem Versicherer gelten, sofern ein direktes Forderungsrecht besteht (Abs. 3). Diese Bestimmung entspricht dem Vorschlag des Vorentwurfs Haftpflichtrecht (Art. 55a Abs. 3)92. Sie weicht zwar von den Regeln über die Solidarschuld ab (Abs. 1), ist aber angesichts des unmittelbaren Forderungsrechts des Gläubigers gegen den Versicherer gerechtfertigt: Die anspruchsberechtigte Person kann direkt gegen die pflichtige Person, aber auch gegen den Versicherer klagen; zudem stehen diese beiden Mitschuldner in einem vertraglichen Verhältnis zueinander, das bereits vor der forderungsbegründenden Handlung existierte. Schliesslich steht diese Regelung im Einklang mit Artikel 141 Absatz 4 VE-OR.

Art. 136 Hinderung und Stillstand

Der Vorentwurf entspricht weitgehend Artikel 134 OR. Aufgezählt werden die Fälle, in denen es dem Gläubiger nicht zumutbar oder unmöglich ist, seine Forderung durchzusetzen. Die Stillstandsgründe nach Absatz 1 Ziffer 1–5, 7 und 8 entsprechen im Wesentlichen dem geltenden Recht.

Neu in den Katalog aufgenommen ist der Stillstandsgrund nach Ziffer 6: Beim Tod des Schuldners steht die Verjährung während der Dauer eines öffentlichen Inventars still.

92 Erläuternder Bericht zum Vorentwurf Haftpflichtrecht, S. 220.