Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten
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Diese Regelung entspricht Artikel 586 Absatz 2 ZGB, der aufgehoben wird. Sie bewirkt den Stillstand sowohl von Forderungen zu Gunsten als auch zu Lasten der Erbschaft.
Ziffer 8 geht auf Artikel 134 Absatz 1 Ziffer 6 OR zurück. Nach dem Vorentwurf soll die Verjährung aber lediglich dann stillstehen bzw. gehindert sein, wenn die Forderung weder in der Schweiz noch im Ausland geltend gemacht werden kann, namentlich also dann, wenn kein Gerichtsstand in der Schweiz oder im Ausland gegeben ist. Sodann hält der Vorentwurf ausdrücklich die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, wonach die Bestimmung nur dann anwendbar ist, wenn es dem Gläubiger aus objektiven, von seinen Verhältnissen unabhängigen Gründen nicht möglich ist, die Forderung einzuklagen93.
Liegt ein Hinderungs- oder Stillstandsgrund vor, beginnen die relative und die absolute Verjährungsfrist nicht zu laufen (Hinderung) oder stehen still, falls sie bereits begonnen haben (Stillstand). Nach Ablauf des Tages, an welchem der Hinderungsgrund wegfällt, beginnt die Verjährungsfrist. Falls sie schon begonnen hat, nimmt der Fristenlauf am Tag nach dem Wegfall des Grundes seinen Fortgang (Abs. 2). Diese Regelung entspricht dem geltenden Recht (Art. 134 Abs. 2 OR).
Die Parteien können keine weiteren Hinderungs- und Stillstandsgründe vorsehen. Sie dürfen die gesetzlich vorgesehenen Gründe auch nicht ausschliessen. Stundungsvereinbarungen dagegen sind weiterhin zulässig: Diese betreffen die Fälligkeit der Forderung und können somit allenfalls indirekt die Verjährung berühren.
In das allgemeine Verjährungsrecht nicht aufgenommen sind die Stillstandsgründe des SchKG94, namentlich der Stillstand für Forderungen vom und gegen den Gemeinschuldner ab Konkurseröffnung bis zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung (Art. 207 Abs. 3 SchKG) sowie für Forderungen gegen den Schuldner während der Dauer der Nachlassstundung (Art. 297 Abs. 1 SchKG). Eine Loslösung aus dem Sachzusammenhang stünde der Rechtssicherheit entgegen. Insofern wird der Vorbehalt des SchKG in Absatz 3 übernommen (vgl. Art. 134 Abs. 3 OR). In gewissen Spezialgesetzen sind sodann weitere Stillstandsgründe vorgesehen (z.B. Art. 41 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts95, Art. 13 Abs. 3 LVG96, Art. 56 Abs. 1 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen97).
Art. 137 Unterbrechung und Neubeginn; Unterbrechungsgründe
Die Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 135 OR. Neu vorgeschlagen wird die Unterbrechung durch Einlegung eines Rechtsmittels. Die Marginalie lautet sodann anschaulicher "Unterbrechung und Neubeginn" statt nur "Unterbrechung der Verjährung". Auch im europäischen Vergleich wird der Begriff Neubeginn verwendet98.
Die Gründe, die den Neubeginn auslösen, liegen entweder in der Sphäre des Schuldners oder in jener des Gläubigers:
93 Vgl. BGE 88 II 283, E. 3; BGE 90 II 428, E. 9 sowie BGE 124 III 449, E. 4.
94 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1).
95 SR 282.11.
96 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz; SR 531).
97 SR 742.211.
98 Vgl. Art. 14:401 und 14:402 PECL.