Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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-- Unterbrechungshandlungen des Schuldners sind Handlungen, durch die der Schuldner

die Forderung anerkennt (Ziff. 1). Die Anerkennung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.

-- Unterbrechungshandlungen des Gläubigers sind Handlungen, mit welchen der Gläubi-

ger sein Forderungsrecht vor einer Behörde geltend macht (Ziff. 2). Reicht der Gläubiger die Klage bei einer falschen Instanz ein, wird dadurch die Frist nicht unterbrochen. Zur Entschärfung dieser Problematik sieht Artikel 63 ZPO99 in diesem Fall eine Notfrist von einem Monat vor, in der die Klage beim richtigen Gericht einzureichen ist und damit die Frist gewahrt bleibt.

Private Schritte, z.B. ein eingeschriebener Mahnbrief, sollen auch nach revidiertem Recht nicht genügen, um die Verjährung zu unterbrechen. Ebenso wird darauf verzichtet, das Führen von Vergleichsgesprächen als Unterbrechungsgrund vorzusehen. Die Mittel des geltenden Rechts zur Unterbrechung der Verjährung, die zudem in der Praxis grosszügig ausgelegt werden, sind zahlreich. Sodann scheint es angebracht, dass die Unterbrechung der Verjährung durch den Gläubiger mit einem gewissen Formalismus verbunden ist, wie dies bei den aus dem geltenden Recht übernommenen Tatbeständen von Artikel 137 Ziffer 2 VE-OR der Fall ist100.

Die Unterbrechungsgründe sind wie nach geltendem Recht zwingend. Folglich können die Parteien weder davon abweichen noch weitere Gründe vorsehen.

Art. 138 Unterbrechung und Neubeginn; Beginn der neuen Fristen

Diese Bestimmung geht auf Artikel 137 Absatz 1 und 138 OR zurück. Sie regelt die Rechtsfolge der Unterbrechung der Verjährung: Durch die Unterbrechung beginnt eine neue Verjährungsfrist (Abs. 1). Je nachdem, welcher Grund zur Unterbrechung geführt hat, beginnt die Frist unmittelbar mit der Unterbrechung zu laufen oder die Frist wird für einen Zeitraum gehemmt, bevor sie dann von neuem beginnt (Abs. 2):

-- Unmittelbarer Neubeginn: Mit Anerkennung der Forderung seitens des Schuldners

(Art. 137 Ziff. 1 VE-OR) beginnt die neue Frist zu laufen. Diese Regel entspricht Artikel 137 Absatz 1 OR. In der Schuldbetreibung beginnt die Frist mit jedem Betreibungsakt von neuem. Damit übernimmt der Vorentwurf die Regelung von Artikel 138 Absatz 2 OR. Für die Fristberechnung gilt Artikel 132 VE-OR, d.h. der Tag, an dem die Frist unterbrochen wird, wird bei der Berechnung der neuen Frist nicht mitberechnet. Auch dies entspricht bisherigem Recht (Art. 132 OR).

-- Verzögerter Neubeginn: Eine andere Regel gilt im Konkurs und während Rechts-

hängigkeit. In diesen Fällen ist die Frist bis zu einem gewissen Zeitpunkt gehemmt bzw. es besteht ein verjährungsfreier Zeitraum. Auch dies entspricht zumindest seit Inkrafttreten der ZPO weitgehend dem geltenden Recht (vgl. Art. 138 Abs. 1 und 3 OR). Neu soll eine Forderung auch während eines Rechtsmittelverfahrens nicht mehr verjähren101.

99 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung; SR 272).

100 Anders z.B. Deutschland, England, Dänemark (vgl. AT Ziff. 3.1).

101 Vgl. BGE 123 III 213, E. 4 betreffend Verjährung einer Schadenersatzforderung im Berufungsverfahren vor Bundesgericht.