Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten
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Art. 139 Unterbrechung und Neubeginn; Dauer der neuen Fristen
Mit der Unterbrechung beginnen sowohl die relative wie auch die absolute Frist von neuem (Abs. 1). Da im Zeitpunkt des Neubeginns in der Regel die Forderung und die Person des Schuldners bekannt sind, ist meist die relative Frist von drei Jahren massgebend. Hat hingegen der Schuldner die Forderung nur im Grundsatz anerkannt, ist es auch denkbar, dass die absolute Frist zum Tragen kommt.
Absatz 2 entspricht Artikel 137 Absatz 2 OR. Geregelt werden zwei Sonderfälle, in denen der Gläubiger nicht gehalten ist, die Forderung möglichst rasch durchzusetzen. Anstelle der kurzen relativen Frist soll daher die heutige Frist von zehn Jahren beibehalten werden. Es handelt sich dabei namentlich um die Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 SchKG und um die richterliche Sachentscheidung, deren Dispositiv den Bestand einer zivilrechtlichen Forderung zum Ausdruck bringt. Wird der Anspruch gerichtlich festgestellt, beginnt somit wie nach geltendem Recht eine neue zehnjährige Verjährungsfrist. Im Fall der Klageabweisung erübrigt sich die Frage der Verjährung. Wird auf die Klage nicht eingetreten, beginnt die allgemeine Frist von neuem.
Art. 140 Unterbrechung und Neubeginn; Wirkungen für weitere Forderungen
Diese Bestimmung ist neu. Die Verlängerung der Verjährung durch Neubeginn soll auch für weitere Forderungen gegen den gleichen Schuldner wirken, die aus dem gleichen Rechtsgrund neben der betreffenden Forderung oder an ihrer Stelle stehen. Das ist für die Gewährleistungsansprüche durch das Bundesgericht bereits heute anerkannt102. Die gleiche Praxis rechtfertigt sich auch in anderen Fällen, z.B. bei einem Schadenersatzanspruch anstelle des primären Erfüllungsanspruchs.
Art. 141 Unterbrechung und Neubeginn; Wirkungen unter Mitverpflichteten
Absatz 1 übernimmt grundsätzlich Artikel 136 Absatz 1 OR. Die Regel gilt nach ständiger Rechtsprechung nur für die echte Solidarität, nicht aber für die Verpflichtungen aus unechter Solidarität, weil dort jede Forderung ihre eigene Verjährung hat und infolgedessen auch die Unterbrechung je nur den einzelnen Anspruch trifft (vgl. AT Ziff. 2.3.3 d)103. Solange die Solidarität und das Regressrecht nicht angetastet werden, soll auch die genannte Norm beibehalten werden (vgl. AT Ziff. 4.7). Der Wortlaut macht aber deutlich, dass der Neubeginn gegenüber Solidarschuldner und Mitschuldner nur dann gilt, wenn der Gläubiger die Verjährung unterbrochen hat. Diesbezüglich besteht heute Unsicherheit.
Absatz 2 und 3 entsprechen Artikel 136 Absatz 2 und 3 OR. Auch hier wird klargestellt, dass die Unterbrechungshandlung durch den Gläubiger vorgenommen werden muss.
Variante:
Neu soll die Unterbrechung gegenüber dem Versicherer auch gegenüber dem Haftpflichtigen gelten und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht besteht (Abs. 4). Diese Bestimmung entspricht dem Vorschlag des Vorentwurfs Haftpflichtrecht (Art. 55b) und ist kohärent mit Artikel 135 Absatz 3 VE-OR. Er ist zudem in Artikel 83 Absatz 2 SVG und Artikel 39 Absatz 2 RLG bereits heute verankert. Die Unterbrechung gegenüber dem Ver-
102 Vgl. BGE 96 II 181, E. 3b.
103 Vgl. BGE 127 III 257, E. 6a.