Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten
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sicherer wirkt jedoch gegenüber dem Haftpflichtigen nur bis zur Höhe der Versicherungsdeckung für den Geschädigten.
Art. 142 Verjährung bei Fahrnispfandrecht
Die Bestimmung übernimmt unverändert Artikel 140 OR. Der Gläubiger kann trotz Verjährung seiner Forderung das Fahrnispfand realisieren.
2 Weitere Bestimmungen des Obligationenrechts
Art. 60
Artikel 60 OR ist aufzuheben; die Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung (Art. 60 Abs. 1 OR) wird mit jener im Vertragsrecht harmonisiert und bei den Bestimmungen betreffend das Erlöschen der Obligationen (Art. 127 ff. VE-OR) geregelt. Anstelle der relativen einjährigen tritt somit eine dreijährige Frist (Art. 128 VE-OR). Die absolute zehnjährige Frist bleibt grundsätzlich bestehen (Art. 129 VE-OR); für Forderungen aus Personenschäden ist neu eine dreissigjährige Frist vorgesehen (Art. 130 VE-OR).
Auf eine Regelung im Sinn von Artikel 60 Absatz 2 OR betreffend die Verjährung einer Forderung aus strafbarer Handlung wird verzichtet. Die Anwendung dieser Bestimmung hat in der Praxis zahlreiche Schwierigkeiten bereitet (vgl. AT Ziff. 2.3.3 f und 4.6).
Aufzuheben ist auch die Regelung betreffend die unverjährbare Einrede nach Artikel 60 Absatz 3 OR104. Nach dieser Bestimmung kann ein Vertragspartner die Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht auch dann verweigern, wenn er im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss durch eine "unerlaubte Handlung" der Gegenpartei geschädigt wurde und die dadurch entstandene Schadenersatzforderung bereits verjährt ist. Die Regelung ist vor allem bei Verträgen von Bedeutung, die wegen absichtlicher Täuschung (Art. 28 OR) oder Furchterregung (Art. 29 OR) einen Mangel aufweisen und gegebenenfalls unverbindlich sind. Der Anwendungsbereich der Bestimmung ist allerdings sehr eng. Solange die Frist von Artikel 31 Absatz 1 OR noch läuft, ist das Opfer einer absichtlichen Täuschung oder einer Furchterregung nämlich kein Schuldner, und es kann sich somit nicht auf Artikel 60 Absatz 3 OR berufen und die Leistung verweigern. Ferner ist die Norm nicht anwendbar, wenn die geschädigte Person den mangelhaften Vertrag ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten (z.B. durch Erfüllung) genehmigt und damit die Rechtmässigkeit der Forderung anerkannt hat. Die Bestimmung findet folglich nur dann Anwendung, wenn das Opfer der absichtlichen Täuschung oder der Furchterregung die Jahresfrist von Artikel 31 Absatz 1 OR verstreichen lässt, ohne den Vertrag anzufechten oder zu genehmigen. In der Lehre wird diese Regelung denn auch als fragwürdig, unklar formuliert, in gesetzessystematischer Hinsicht verfehlt und bedeutungslos charakterisiert105.
Art. 67
Bereicherungsrechtliche Forderungen (Art. 62 ff. OR) verjähren nach dem Vorentwurf ebenfalls nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des OR (Art. 127 ff. VE-OR); Artikel 67 Absatz 1 OR ist zu streichen. Somit wird auch für Bereicherungsansprüche die
104 Anders noch Art. 31 Abs. 3 des Vorentwurfs Haftpflichtrecht.
105 Vgl. REY, N 1711.