Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten
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einjährige relative Frist auf drei Jahre verlängert (Art. 128 VE-OR); die absolute Frist von zehn Jahren bleibt bestehen (Art. 129 VE-OR). Im Bereicherungsrecht ist die Verlängerung der relativen Frist besonders angebracht. Denn dem Entreicherten ist oft lange unklar, dass er – infolge Scheiterns der von ihm angestrebten rechtlichen Lösung – auf einen Bereicherungsanspruch verwiesen ist.
Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, kann dieser nach Artikel 67 Absatz 2 OR die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist. Diese Regelung, erst von der Redaktionskommission in Artikel 67 OR eingefügt, ist vor dem Hintergrund des Schuldbekenntnisses ohne Angabe des Verpflichtungsgrundes (abstraktes Schuldbekenntnis) nach Artikel 17 OR in ihrer Tragweite umstritten106. Die Bestimmung ist von primär dogmatischem Interesse und daher zu streichen.
Art. 196a
Artikel 196a OR sieht eine Sondernorm für Kulturgüter vor. Die Bestimmung ist seit dem 1. Juni 2005 in Kraft. Sie wurde auf Grund von Artikel 32 KGTG107 und der UNESCO-Kulturgutkonvention108 neu ins OR eingefügt, zugleich mit einem neuen Artikel 210 Absatz 1bisOR und verschiedenen analogen Änderungen des sachenrechtlichen Ersitzungsrechts im ZGB und des Artikels 934 Absatz 1bisZGB. Anlass für diese Bestimmungen bot gemäss Botschaft zum KGTG die "rasante Zunahme der Kulturgutdiebstähle in den letzten Jahrzehnten", die "einen stärkeren Schutz der bestohlenen Partei" erforderlich macht. Die Normen wollen zudem die Attraktivität des Handels mit Objekten "dunkler Herkunft" vermindern, weil der Verkäufer eines solchen Objekts während dreissig Jahren mit der Möglichkeit einer Klage des Käufers rechnen muss109. Die besonderen Verjährungsfristen sollen aus diesen Gründen auch weiterhin bestehen bleiben.
Art. 201 Abs. 4
Das Gewährleistungsrecht ist eine Art verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers. Der Verkäufer haftet auch dann, wenn er den Mangel weder kannte noch hätte kennen müssen (vgl. Art. 197 Abs. 2 OR). Als Ausgleich dieser Strenge sieht das geltende Recht eine Genehmigungswirkung bei unterlassener Rüge (Art. 201 OR) und eine kurze Verjährungsfrist (Art. 210 OR) vor110.
Der Vorentwurf strebt auch eine Harmonisierung der Verjährung des Gewährleistungsrechts mit dem allgemeinen Verjährungsrecht an. Die daraus folgende Verlängerung der Verjährungsfrist wird durch die Einführung einer absoluten Rügefrist von zwei Jahren (Abs. 4) ausgeglichen. Diese Frist entspricht jener im Wiener Kaufrecht111.
Hat der Käufer innert zwei Jahren seit Ablieferung der Sache keine Rüge erhoben, gilt die Sache ungeachtet eines Mangels als genehmigt, womit er seine Gewährleistungsrechte
106 Vgl. BSK-HUWILER, Art. 67 OR N 1 f., 10 ff.
107 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz; SR 444.1).
108 Übereinkommen vom 14. November 1970 über die Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (SR 0.444.1).
109 BBl 2002 535, S. 605.
110 BSK-HONSELL, Vor Art. 197–210 OR N 1.
111 Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. August 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (WKR; SR 0.221.211.1).