Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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verliert. Es handelt sich dabei um eine Präklusions- und nicht um eine Verjährungsfrist. Das Gericht muss sie von Amtes wegen berücksichtigen und sie kann weder gehemmt noch unterbrochen werden.

Wurde innerhalb von zwei Jahren keine Rüge erhoben, verdrängt die absolute Rügefrist die allgemeinen Verjährungsfristen des OR. Hat der Käufer den Mangel hingegen rechtzeitig gerügt, muss er bei der Geltendmachung seines Anspruchs immer noch die Verjährungsfristen beachten (vgl. ebenso Art. 38 f. WKR).

Art. 210 Abs. 1 und 3

Das allgemeine Verjährungsrecht des OR gilt auch für die Sachgewährleistung, vorausgesetzt, der Mangel wurde rechtzeitig gerügt (vgl. Art. 201 VE-OR). Artikel 210 Absatz 1 OR kann daher ersatzlos aufgehoben werden. Im Einzelnen bedeutet dies:

-- Die relative Frist von drei Jahren beginnt für sämtliche Ansprüche aus Sachmängeln –

d.h. für Wandelung, Minderung, Schadenersatz und für einen allfällig vertraglich vereinbarten Nachbesserungsanspruch – mit Kenntnis der Forderung und Kenntnis des Schuldners (Art. 128 VE-OR).

-- Für die absolute Frist ist zu differenzieren: Fristauslösend ist grundsätzlich die Fällig-

keit des Wandelungs- und Minderungsanspruchs (Art. 129 Abs. 1 VE-OR). Dieser Anspruch wird mit Ablieferung der Ware fällig (vgl. Art. 75 OR) und nicht erst mit Entdeckung des Mangels. Das Gleiche gilt für einen allfällig vertraglich vereinbarten Nachbesserungsanspruch. Der Schadenersatzanspruch beginnt mit schädigender Handlung, d.h. im Zeitpunkt der Vertragsverletzung, zu verjähren (Art. 129 Abs. 2 Ziff. 1 VE-OR). Im Normalfall fällt dieser Zeitpunkt mit der Ablieferung der Ware zusammen.

Die allgemeinen Verjährungsregeln sind WKR-konform. Dies im Unterschied zum geltenden Recht. Denn obwohl nach WKR der Käufer noch nach mehr als einem Jahr die Mängel anzeigen und sich auf die Vertragsverletzung berufen kann, wären seine Ansprüche daraus nach Artikel 210 Absatz 1 OR bereits verjährt112.

Artikel 210 Absatz 1bisOR bezieht sich auf die Kulturgüter. Diese besondere Regelung bleibt bestehen (vgl. Erläuterungen zu Art. 196a OR).

Ebenso nicht aufzuheben ist Artikel 210 Absatz 2 OR: Hat der Käufer den Kaufpreis noch nicht bezahlt, so kann er auch nach Ablauf der Verjährungsfrist den Sachmangel einredeweise geltend machen, sofern er rechtzeitig die Mängelrüge nach Artikel 201 VE-OR erhoben hat. Hat er die Mängelrüge rechtzeitig erhoben, steht ihm auch die Verrechnungseinrede offen (Art. 120 Abs. 3 OR).

Artikel 210 Absatz 3 OR ist ersatzlos zu streichen; nach dieser Norm kommen die kurzen Verjährungsfristen bei absichtlicher Täuschung durch den Verkäufer nicht zur Anwendung, vielmehr tritt an deren Stelle die allgemeine Regel nach Artikel 127 OR113. Da künftig generell die allgemeinen Verjährungsbestimmungen (Art. 127 ff. VE-OR) gelten, erübrigt sich die Bestimmung.

112 Vgl. KOLLER, WKR, S. 1 ff.; MOHS/HACHEM, S. 1541 ff.

113 BGE 107 II 231, E. 3a f.