Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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Zurzeit erarbeitet das Parlament gestützt auf zwei parlamentarische Initiativen114 einen separaten Entwurf betreffend die Verjährung des Gewährleistungsrechts. Die Beratungen dieser Revision sind für die Sommersession 2011 vorgesehen. Bei der Ausarbeitung der Botschaft zur vorliegenden umfassenden Revision des Verjährungsrechts werden die von den Räten beschlossenen Regelungen zu berücksichtigen sein, insbesondere im Hinblick auf den besonderen Schutz der Konsumenten.

Art. 219 Abs. 3

Anstelle der absoluten Verjährungsfrist von fünf Jahren gelten die allgemeinen Verjährungsfristen von drei bzw. zehn Jahren (Art. 128 f. VE-OR). Der Zeitpunkt der Fälligkeit stimmt mit dem Eigentumsübergang, d.h. mit der Eintragung im Grundbuch, überein. Die Vertragspartner können längere Verjährungsfristen vereinbaren (Art. 133 VE-OR).

Entsprechend der Regelung beim Fahrniskauf soll auch beim Grundstückkauf eine absolute Rügefrist eingeführt werden. Diese beträgt fünf Jahre ab Erwerb des Eigentums (vgl. auch Art. 370 Abs. 4 VE-OR).

Art. 251 Randtitel

Bei der einjährigen Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Sie kann daher beibehalten werden. Der Randtitel lautet aber neu Verwirkung und Klagerecht der Erben.

Art. 315

Die kurze Verjährungsfrist für Ansprüche auf Aushändigung und Annahme des Darlehens nach Artikel 315 OR ist im Sinne der Vereinheitlichung aufzuheben. An deren Stelle treten die allgemeinen Verjährungsbestimmungen. Demnach verjähren der Anspruch des Borgers auf Aushändigung und der Anspruch des Darleihers auf Annahme des Darlehens mit Ablauf von drei Jahren seit Kenntnis des Anspruchs und der Person des Darleihers bzw. Borgers (Art. 128 VE-OR), spätestens aber nach zehn Jahren seit Fälligkeit (Art. 129 Abs. 1 VE-OR). Sofern die Parteien keinen Zeitpunkt der Übertragung des Darlehens vereinbart haben, wird der Anspruch im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags fällig. Zu beachten ist, dass es den Parteien unbenommen ist, kürzere Fristen zu vereinbaren (Art. 133 VE-OR).

Art. 341 Randtitel und Abs. 2

Artikel 341 Absatz 2 OR verweist auf die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung. Da diese Normen grundsätzlich immer anwendbar sind, wird die Bestimmung aufgehoben. Der Randtitel ist entsprechend anzupassen.

114 06.490 Pa. Iv. Leutenegger-Oberholzer "Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR" und 07.497 Pa. Iv. Bürgi "Änderung der Verjährungsfrist im Kaufrecht. Artikel 210 OR".