Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 370 Abs. 4
Gleich wie im Kaufrecht (Art. 201 Abs. 4 und 219 Abs. 3 VE-OR) sieht der Vorentwurf eine absolute Rügefrist des Bestellers vor. Diese beträgt zwei, bei unbeweglichen Bauwerken fünf Jahre (vgl. Erläuterungen zu Art. 201 Abs. 4 und 219 Abs. 3 VE-OR).
Art. 371
Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren – unabhängig davon, ob es sich um ein bewegliches oder ein unbewegliches Werk handelt – künftig nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen (Art. 127 ff. VE-OR; vgl. Erläuterungen zu Art. 210 VE-OR).
Art. 454 Randtitel und Abs. 1 und 3
Die Ersatzklagen gegen den Frachtführer verjähren neu ebenfalls nach den allgemeinen Regeln; Artikel 454 Absatz 1 OR ist zu streichen. Damit ist gegenüber dem geltenden Recht eine längere Frist vorgesehen, die sich nach der Natur der Sache eigentlich nicht rechtfertigt. Mit der absoluten Rügefrist von acht Tagen nach Artikel 452 Absatz 3 OR wird das Problem aber entschärft. Zudem können die Parteien kürzere Fristen vereinbaren (Art. 133 VE-OR). Schliesslich ist zu beachten, dass bereits nach geltendem Recht die Verjährungsfrist unterbrochen werden kann und damit eine Verlängerung der Frist erzielt wird, die dem Grundsatz der schnellen Erledigung widerspricht.
Absatz 2 von Artikel 454 OR betreffend die einredeweise Geltendmachung bleibt bestehen (vgl. Erläuterungen zu Art. 210 Abs. 2 OR).
Sodann ist Artikel 454 Absatz 3 OR aus denselben Gründen wie Artikel 210 Absatz 3 OR aufzuheben (s. Erläuterungen dort).
Art. 507 Abs. 5
Nach Bezahlung der Hauptschuld an den Gläubiger kann sich der Bürge vom Hauptschuldner schadlos halten, zum einen durch ein selbstständiges Rückgriffsrecht aus dem zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner bestehenden Rechtsverhältnis (z.B. Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung), zum andern durch ein abgeleitetes Rückgriffsrecht, indem nach der Befriedigung des Gläubigers dessen Rechte von Gesetzes wegen auf den Bürgen übergehen. Artikel 507 OR regelt diesen abgeleiteten Rückgriffsanspruch bürgschaftsrechtlicher Art. Die Norm geht als lex specialis Artikel 149 Absatz 1 OR vor. Diese Besserstellung des Bürgen soll auch nach dem Vorentwurf beibehalten werden. Indes wird eine Angleichung an das allgemeine Verjährungsrecht vorgenommen, ohne das Regressrecht umfassend zu revidieren (vgl. AT Ziff. 4.7). Artikel 507 Absatz 5 VE-OR sieht daher vor, dass die relative Frist erst beginnt, wenn der Bürge seine Leistung an den Gläubiger erbracht hat und den Hauptschuldner kennt (vgl. ebenso z.B. Art. 21 VE-VG). Sodann stellt der Vorentwurf für die absolute Frist auf den Zeitpunkt der Befriedigung des Gläubigers ab. Damit wird – wie nach geltendem Recht – verhindert, dass die absolute Frist bereits mit Fälligkeit der Hauptschuld zu verjähren beginnt.