Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 591 bis 593, 619 Abs. 1

Die Bestimmungen sehen spezielle Verjährungsfristen für Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen einen Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft vor. Artikel 591 OR verkürzt die ordentliche Verjährungsfrist der Haftung des einzelnen Gesellschafters für die Gesellschaftsschulden (Art. 568 OR) von zehn Jahren auf fünf Jahre, wenn die Gesellschaft aufgelöst wurde oder der Gesellschafter ausgeschieden ist. Die fünfjährige Frist gilt nur für Gesellschaftsschulden, für die der Gesellschafter persönlich haftet und nur für Forderungen der Gesellschaftsgläubiger. Die Verjährungsverkürzung kommt schliesslich nur dann zur Anwendung, wenn die Forderung nach fünf Jahren nicht ohnehin verjährt ist, z.B. weil die ordentliche Verjährungsfrist bereits vor der Auflösung oder dem Ausscheiden abgelaufen ist. Der Anwendungsbereich der Bestimmung ist daher sehr gering. Zweck der kurzen Verjährungsfrist sind Billigkeitserwägungen, die sowohl in Deutschland wie auch in Frankreich zu analogen Regelungen führten115. Aus diesen Gründen soll die besondere Regel auch unter neuem Recht weitergelten. Ebenso bleibt Artikel 592 OR bestehen, der gewisse Ausnahmen von Artikel 591 OR vorsieht, sowie Artikel 593 OR, der als lex specialis Artikel 141 Absatz 1 VE-OR vorgeht (vgl. Erläuterungen zu Art. 1070, 1071 Abs. 2, 1098 Abs. 1, 1143 Abs. 1 Ziff. 18 VE-OR). Ebenso unverändert bleiben die Artikel 26 Absatz 2 und 75 Absatz 2 FusG116, die eine ähnliche Regelung vorsehen.

Art. 678 Abs. 4

Artikel 678 Absatz 4 OR stellt eine Sondernorm des Bereicherungsrechts dar, welche der allgemeinen Regelung von Artikel 67 Absatz 1 OR vorgeht. Die Bestimmung ist zu streichen, denn im Sinne der Vereinheitlichung verjähren de lege ferenda auch die Rückerstattungsforderungen nach Artikel 678 OR gemäss den allgemeinen Verjährungsbestimmungen. Demnach gelten eine relative Frist von drei Jahren (Art. 128 VE-OR) und eine absolute Frist von zehn Jahren (Art. 129 Abs. 1 VE-OR). Die absolute Frist beginnt mit Fälligkeit der Forderung. Die Rückleistungspflicht wird im Zeitpunkt der ungerechtfertigten Leistung fällig.

Art. 760

Die Bestimmung ist aufzuheben. Das Konzept des Vorentwurfs entspricht der Regelung des geltenden Rechts (Art. 760 Abs. 1 OR). Neu soll die relative Frist aber nicht mehr fünf, sondern lediglich drei Jahre betragen (Art. 128 Abs. 1 VE-OR). Die Sonderverjährung bei strafbaren Handlungen (Art. 760 Abs. 2 OR) ist entsprechend Artikel 60 Absatz 2 OR aufzuheben (vgl. dazu AT Ziff. 2.3.3 f und 4.6).

Art. 864 Abs. 4

Das geltende Recht sieht vor, dass die Forderung nach drei Jahren seit Fälligkeit verjährt (Art. 864 Abs. 4 OR). Nach dem Vorentwurf verjähren Forderungen nach Artikel 864 OR nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen, d.h. relativ nach drei (Art. 128 VE-OR)

115 BSK-STAEHELIN, Art. 591 OR N 1 ff.

116 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz; SR 221.301).