Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten
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und absolut nach zehn Jahren (Art. 129 VE-OR). Es gelten somit grundsätzlich längere Fristen als nach geltendem Recht. Diese können aber im Rahmen von Artikel 133 VE-OR statutarisch verkürzt werden.
Art. 878 Abs. 2
Artikel 878 Absatz 1 OR regelt eine Verwirkungsfrist117. Sie bleibt daher unverändert bestehen.
Demgegenüber regelt Artikel 878 Absatz 2 OR die Verjährung der Rückgriffsforderung eines Genossenschafters für den seinerseits erbrachten Mehrbetrag. Wie bei Artikel 507 Absatz 5 VE-OR soll eine ausdrückliche Regelung der Verjährung der Regressforderungen beibehalten werden. Künftig gelten aber die allgemeinen Fristen des Vorentwurfs (vgl. Erläuterungen zu Art. 507 Abs. 5 VE-OR).
Art. 919
Die Bestimmung ist entsprechend Artikel 760 OR aufzuheben (vgl. Erläuterungen zu Art. 760 OR).
Art. 1070, 1071 Abs. 2, 1098 Abs. 1, 1143 Abs. 1 Ziff. 18
Die Wertpapiere haben an Bedeutung verloren, die Tendenz geht eindeutig in Richtung papierlose Wertrechte (Bucheffekten). Die kurzen Verjährungsfristen sind daher vorerst noch beizubehalten (Art. 1069 und 1134 OR). Sie entsprechen sodann Artikel 70 EinhWG118 und Artikel 52 EinhSchG119.
Demgegenüber richten sich die Unterbrechungsgründe de lege ferenda nach dem allgemeinen Verjährungsrecht (Art. 137 f. VE-OR). Diesbezüglich ist eine unterschiedliche Regelung nicht gerechtfertigt. Artikel 1070 OR ist aufzuheben; ebenso Artikel 1071 Absatz 2 OR. Hingegen bleibt Artikel 1071 Absatz 1 OR bestehen. Diese Regelung entspricht Artikel 71 EinhWG und geht als wechselrechtliche lex specialis der allgemeinen Regel von Artikel 141 Absatz 1 VE-OR vor. Da Artikel 1070 OR aufgehoben wird, sind die Verweise in Artikel 1098 und 1143 anzupassen.
Artikel 1166 Absatz 3 OR regelt einen speziellen Stillstandsgrund. Gleich wie die besonderen Stillstandsgründe des SchKG (s. Erläuterungen zu Art. 136 VE-OR) bleibt auch dieser Stillstandsgrund im Sachzusammenhang bestehen.
3 Änderung bisherigen Rechts
Vorbemerkung
Ziel der vorliegenden Revision ist es, wenn immer sinnvoll die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des OR als anwendbar zu erklären. Damit das Ausmass dieser Bestrebung augenscheinlich wird, sind im Anhang möglichst alle Gesetze mit anzupassenden
117 Vgl. BSK-NIGG, Art. 878 OR N 9 f.; a.M. CHK-COURVOISIER, Art. 878 N 5 m.w.H.
118 Abkommen vom 7. Juni 1930 über das Einheitliche Wechselgesetz (SR 0.221.554.1).
119 Abkommen vom 19. März 1931 über das Einheitliche Checkgesetz (SR 0.221.555.1).