Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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Verjährungsbestimmungen aufgeführt. Nicht angepasst wurde Artikel 46 VVG120. Der Bundesrat wird in Kürze eine separate Botschaft zum Entwurf eines revidierten VVG verabschieden. Sodann wird von einer Anpassung der Fristen zur Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz121 (Art. 25 OHG) abgesehen. Die Rechtsnatur dieser Frist, die Dauer und der Beginn des Fristenlaufs sind im Rahmen der kürzlich erfolgten Revision sorgfältig überprüft worden. Die gewählte Lösung trägt auch jenen Situationen Rechnung, in denen das Opfer nicht sofort Kenntnis des Schadens hat.

Ebenfalls nicht berücksichtigt wurden die Gesetze betreffend Zollwesen, Stempelabgaben, Steuern, Wehrpflichtersatz und Verwaltungsstrafrecht. Die dort geregelten Verjährungsfristen folgen einem eigenen Konzept. Das Vernehmlassungsergebnis soll zeigen, ob in diesem Gebiet allenfalls eine partielle Angleichung an das allgemeine Verjährungsrecht oder sogar ein Systemwechsel gewünscht ist.

3.1 Asylgesetz vom 26. Juni 1998122

Art. 85 Abs. 3

Nach geltendem Recht verjährt der Rückerstattungsanspruch ein Jahr, nachdem die Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung. Das Konzept des Vorentwurfs ist das gleiche wie jenes im Asylgesetz. Anstelle der relativen einjährigen Frist tritt aber eine dreijährige (Art. 128 VE-OR). Die absolute Frist beträgt weiterhin zehn Jahre (Art. 129 Abs. 1 VE-OR). Der Rückerstattungsanspruch wird mit Entstehung fällig (Art. 75 OR).

3.2 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten123

Art. 20 Abs. 1

Die geltende relative Frist von einem Jahr ist sehr kurz, zumal es sich dabei um eine Verwirkungsfrist handelt. Neu sollen darum auch im Verantwortlichkeitsbereich des Bundes die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des OR gelten (Art. 20 Abs. 1 VE-VG; Art. 127 ff. VE-OR). Dementsprechend verjähren Ansprüche gegen den Bund drei Jahre, nachdem der Geschädigte Kenntnis der Forderung und der Person des Schuldners erlangt hat (Art. 128 VE-OR), spätestens jedoch nach zehn bzw. dreissig Jahren seit dem Tag, an dem die schädigende Handlung stattgefunden hat (Art. 129 Abs. 2 Ziff. 1 und 130 VE-OR).

Art. 21

Eine Vereinheitlichung der Verjährung von Regressansprüchen wird bewusst unterlassen (vgl. AT Ziff. 4.7). Dennoch soll aber eine gewisse Angleichung an das allgemeine Verjährungsrecht erzielt werden. Insofern sind auch für die Rückgriffsansprüche des Bundes die allgemeinen Verjährungsregeln des OR vorgesehen. Die relative Frist soll aber erst mit

120 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz; SR 221.229.1).

121 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5).

122 AsylG; SR 142.31.

123 Verantwortlichkeitsgesetz (VG); SR 170.32.