Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten
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vollständiger Erbringung der Leistung und Kenntnis des pflichtigen Beamten beginnen. Die absolute Frist beginnt mit schädigender Handlung, da die Legalzession keinen Einfluss auf den Verjährungslauf hat.
Art. 23
Schliesslich soll auch der Schadenersatzanspruch des Bundes gegenüber einem Beamten aus Amtspflichtverletzung nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des OR verjähren (Art. 23 VE-VG; Art. 127 ff. VE-OR). Demnach verjähren solche Ansprüche nach drei Jahren seit Kenntnis der Forderung und der Person des Schuldners (Art. 128 VE-OR), spätestens aber nach zehn bzw. dreissig Jahren seit dem Tag, an dem die Amtspflichtverletzung stattgefunden hat (Art. 129 Abs. 2 Ziff. 1 und 130 VE-OR).
Artikel 23 Absatz 2 VG ist entsprechend Artikel 60 Absatz 2 OR aufzuheben (vgl. Erläuterungen zu Art. 60 OR).
3.3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907124
Art. 93
Artikel 93 ZGB ist aufzuheben, denn für Ansprüche aus dem Verlöbnis sollen neu die allgemeinen Verjährungsregeln des OR gelten (Art. 127 ff. VE-OR). Die dreijährige relative Verjährungsfrist beginnt mit Kenntnis der Forderung und der Person des Schuldners (Art. 128 VE-OR). Die absolute Verjährungsfrist endet nach Artikel 129 Absatz 1 VE-OR spätestens mit Ablauf von zehn Jahren seit Fälligkeit der Forderung. Nach Artikel 91 Absatz 1 ZGB wird der Anspruch aus Verlöbnis mit dessen Auflösung fällig.
Art. 455 nZGB125
Die Bestimmung des künftigen Erwachsenenschutzrechts regelt die Verjährung von Ansprüchen auf Schadenersatz oder Genugtuung aufgrund einer behördlichen Massnahme. Absatz 1 und 2 von Artikel 455 nZGB entsprechen Artikel 60 Absatz 1 und 2 OR. Eine Angleichung an das allgemeine Verjährungsrecht des OR ist daher sachgerecht, d.h. Absatz 1 und 2 werden aufgehoben und es gelten die allgemeinen Verjährungsregeln (vgl. Erläuterungen zu Art. 60 OR).
Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer Dauermassnahme, beginnt die Verjährung des Anspruchs gegenüber dem Kanton nach künftigem Recht nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton (Art. 455 Abs. 3 nZGB). Diese explizite Regelung ist aufzuheben, denn sie gilt auch nach dem Vorentwurf. Erschöpft sich die schädigende Handlung nicht in einem einmaligen Akt, sondern in einer Dauermassnahme, darf die Verjährung erst dann zu laufen beginnen, wenn diese Dauermassnahme abgeschlossen ist (vgl. Erläuterung zu Art. 129 VE-OR).
Art. 586 Abs. 2
124 ZGB; SR 210.
125 Bestimmung gemäss Änderung vom 19. Dezember 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; BBl 2009 141 ff.); Inkrafttreten am 1. Januar 2013.